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Pambkct. L. XXXIV. Tit. 6. De Ms qmw poenac etc. 585
«er Catün den Bäcker Flaccug; welcker von beiden kommt>hr zu, oder beide? Vor allen ist anzunehmen, dass derjenigevermacht sei, den der Testator gemeint hat; lässt sich diesnicht ermitteln, so nun« man wiederum zuerst das berücksick-''gen, ob dem Herrn die JXamen der Sclaven bekannt gewesen»md; W ar dies der Fall, so ist der gemeint, dessen Name ge-nannt worden, wenn auch in seiner [erlernten] Kunst geirrtWorden ist; waren ihm aber die Namen der Sclaven unbe-kannt, so wird der Bäcker als vermacht angesehen, wie wenner gar nicht bei Namen geuannt worden wäre.
29. - 30. — SCAEVOLA lib. XV11I. Pfe, _ Esh ; 'He Jejnand in seinem Testamente mehrere I.ScIaven] freige-lassen , unter welchen auch die Sabiua und die Cyprogeuia,Wenn jeder von ihuen das dreissigste Lebensjahr erreicht Latte,«nid verordnet, jedem, wenn er freigeworden, eine bestimmtek'imine auszuzahlen , und zugleich in fortlaufender Schrift sogesagt: der Sabiua und Cyprogeuia sollen jeder,Wenn sie das bestimmte Alter erreicht haben,^eh iiftansend Sestertien] und ausserdem nocL den«»«»Keinen s4 ) zu Alimenten a 11 jährlich auf Lebens-zeit ebenfalls zehntausend Sestertien] gegebenWerden. Es entstand hier Frage, ob allen Freigelassenenaie Alimente gegeben werden müssen, oder blos der Sabiua«nid d er Cyprogeuia allein '! Antwort: den vorliegenden Uin-Ma'ndeu nacL, seien die Alimeute als allen vermacht anzu-"ebmeu.
Sechster Titel.
c his quac poenae causa r clinqnnntur.(Von den zur Strafe ausgesetzten Vermächtnissen.)
1. AF1UCAN. lib. Quant. — Wenn ein Hang-
Obn oder Sclav zum Erben eingesetzt worden ist, so ist, hat* p ausgesprochen, das zur Strafe des Vaters oder Herrn uner-
äiibter oder scLimp//icJier Weise ausgesetzte Veruiä'chtiiiss un-gültig; denn es ist nicht nur dasjenige für ungültig zu erach-£ n * 5 ), was zu einer derartigen Strafe des Erbe» in einem^Mlameute verordnet worden, sondern auch alles dasjenige,- »s zu Qer } r g, eil( i. J eu)a „d eS| d er aus j em l etz t eu Willen des^«'assers einen Vortheil zieht.
• '";?"'"• ^' erl '" '''egt < ' er hauptsächliche Doppelsinn, dersich im Deutschen nicht vülUg wiedergeben Uissl, indem im««•einischeii singuüs sich sowohl auf alle Freigelassene, wie auf
"le beulen zuletzt namentlich aufgeführten beziehen lässt;». Jensius l. I. p. 309.
■ii .'. B J"kersboek de legal, poen. nom. C. IV. (Opusc.1 • J'. p. 281.)