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3 (1831)
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Panükct. L. XXXIT. TU. 5. l)c rebus diMis.

niss eiu volles RecLt zustehe; wenn es hingegen einer uner-laubten Corporation ausgesetzt worden, so ist es ungültig', esmiiaste denn den einzelheu Mitgliedern ausgesetzt sein; diesewerden dann nicht als Collegium, sondern als bestimmte Men-schen zum Verma'chtniss zugelassen werden.

21. — 22. — I»km üb. XIV. ad Plaut. — Wo eineZweideutigkeit in Worten vorbanden ist, gilt das , was beab-sichtigt worden ist, z, IJ. wenn ich mir den Stichus stipulire,oiitl mehrere des Namens Stichus vorhanden sind , oder einenSclaven, oder zu Carthago, während zwei Städte des Namen»vorhanden sind; so ist im Zweifel immer das anzunehmen,dass das Geschäft im guten Glauben am sichersten Orte ein-gegangen worden sei, ausser wenn es den Gesetzen ausdrück-lich zuwider ausgemacht worden ist.

22. - 23. - JAV0LE1V. üb. V. ex Cassia. — EineMutter kam mit ihrem mündigen Sohu zusammen bei einemSchiffbruch um; wenn sich nicht ermitteln la'sst, wer von bei-den zuerst um's Leben gekommen sei, so ist es billiger anzu-nehmen, dass der Sohn die Mutter überlebt habe.

23. — 24. — GAJ. üb. V. ad leg. Jul. cl Pap. —Wenn eine Mutter mit ihrem unmündigen Sohu zusammen beieinem Schiffbruch um's Leben gekommen ist, so wird ange-nommen, dass der Sohn zuerst gestorben ist.

24. — 25. — MARCELL. üb. XL Big. — Wen« et-,wa» in einem Testamente zweideutig oder schlecht ausgedrücktworden ist, BO muss man es nachsichtig ausfegen, und dieGedanken so verstehen, wie es am wahrscheinlichsten ist.

25. - 26.— CELS. üb. XXII. Big. — Derjenige,von dem ich meinem Erben gesagt habe, es seimein Wille, dass er frei sei, soll frei sein; dem-jenigen, von dem ich gesagt habe, dass mein Erbeschuldig sein solle, ihm zu geben, dem soll meinErbe zu geben schuldig sein. Wenn sich aus einigenAnzeichen ergibt, von wem der Testator gesprochen Labe, soist sei« Wille zu erfüllen.

26. — 27. — Idem lib. XXVI. Big. — Wenn W»einer Sfinn/aiioii Frage entsteht, was gemeint sei, so ist die

Zweideutigkeit gegen den Stipulirenden auszulegen.

27. - 28. — MODESTIIV. Üb. /. lieg,,!. — Wen«Jemand von mehreren [Sclaven] eiuen hat freilassen wollen,und nicht zu ermitteln ist, wen der Testator dabei gemein»Labe, so kömmt keinem die fideicommissweise ausgesetzte Frei-heit zu.

28. — 29. - 3AV0LEN. lib. III. er Poster. Labcon. —Jemand, der eiuen [Sclaven, der] Ivleiderwäscher [war,] NamensFlaccus, und einen Bäcker Namens Philo hatte, vermachte sei-