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3 (1831)
Entstehung
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583
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Pamdkct. L. XXXIV. Tit. 5. De rebus dubäs. 583

Rückgabe ihrer Mitgift atipulirt, wenn ihre Tochter währendstehender Ehe stirbt, und ist mit der Tochter zugleich um'gLeben gekommen; wird dem Erben der Mutter hier die Klagea «8 der Stipulation zustehen ? Der Kaiser P i u 8 verordnete«ir diesen Fall, dass die Stipulation nicht in Wirkung trete,^eil die Mutter die Tochter nicht überlebt hat. §. 1. Inglei-chen ist es die Frage, ob, wenn eiu Dritter, der sich dieRückgabe der Mitgift atipulirt hat, zugleich mit dem Ehemann«m's Leben gekommen ist, oder mit der Frau, derenwegen erdie Stipulation eingegangen ist, er die Klage auf seinen Erbenübertrage? [was ebenfalls zu verneinen ist.]

17. — 18. — PAUL. lib. XII. ad Plaut. — DerselbeFall ist vorhanden, wenn die Mitgift der Ehefrau zum VoranaVermacht und sie zugleich mit dem Mann uin's Leben gekoin-»neu ist.

18. _ 19. _ MARCIAN. lib. III. Regul. — Wennferner ein Unmündiger, und sein ihm als JMolherbc subatituir-ter Bruder zugleich gestorben sind, so ist es auch die Frage,ob der Bruder den Bruder beerbe, oder nicht ? Oder, wennsich Zwei gegenseitig als Notherben substituirt und zugleich"m's Leben gekommen sind , ob sie Erben geworden zu aeinangenommen werden können, oder Einer der des Andern,■Wenn sie nämlich gebeten worden aind, einander die Erbschaftherauszugeben? Sind sie in diesen Fällen zugleich gestorben,ohne dass zu ermitteln ist, wer den Geist zuerst aufgegebenbat, so wird angenommen, es habe keiner den andern über-lebt. §. 1. Es werden auch in Rücksicht des Falcidischen«onetzes, diejenigen Sclaven , welche mit dem Herrn zugleichUnVs Leben gekommen sind , nicht als zur Zeit seines Todesz u seinem Vermögen gehörig erachtet.

19. — 20. — ULP. Hb. XXV. ad Sabin. — WennVerwandten ein Vermäcbtuiss ausgesetzt worden ist, und dieseaufgehört haben, Verwandte zu sein, aber im Staate bleiben,80 besteht die Verpflichtung zum Vermächtniss fort; denn sieWaren Verwandte zur Zeit der Testaroentserrichtiing. Wennfreilich Jemand zur Zeit der letztern nicht Verwandter war,es aber zur Zeit des Ablebens [des Testators] durch Adroga-tion geworden ist, so wird er das Vennächtuiss noch leichtererlangen. §. l. Wenn Jemand seiner Verwandscliaft ein Ver-ni'acUtniss aussetzt, so ist es ganz gleich, wie wenn er esSeinen Verwandten ausgesetzt hätte.

20. — 21. — PAUL. lib. XII. ad Plaut. — Da derSenat zu den Zeiten des Kaisers Marcus die Erlaubniss er-theilt hat, den Collegien Vermächtnisse auszusetzen, so unter-liegt es keinem Zweifel, dass einer Corporation , die sich, er-laubter Weise gebildet hat, auf ein ihr ausgesetzte! Vermacht-