582 Pakdkcx. L. XXXIV. Tit. 5. De rebus dubüs.
lies davon geschieht, so und soviel zu geben?§. 6. Wenn ferner ein Hausvater in seinem Testamente sogeschrieben hat: wenn mir ein Sohn oder eineTochter geboren wird, so soll er oder siemein Erbe sein; wenn aber Sohn oder Tochtermein Erbe nicht wird, so soll Sejus meinErbe sein, so hat er seinen Willen nicht deutlich genugausgedrückt, wenn er beabsichtigt, dass der Dritte nur dann seinErbe werden solle, wenn dies weder der Sohn noch die Toch-ter wird; denn er mutig es dann auf folgende Weise aus-drücken : wenn weder mein Sohn noch meineTochter mein Erbe wird; doch kann zuweilen dererste Ausdruck nothwendig werden, nämlich wenn Jemandeinen Sohn und eine Tochter hat, und beide zu Erben ein-setzen , aber, sowohl wenn der eine von beiden nicht Erbe«ein wird, einen Dritten mit dein Andern verbinden, als wennkeiner von beiden, den Dritten substituireu will; richtiger wirdaber die Absicht des Testators so erklärt, dass wenn ihm^ we-der ein Sohn noch eine Tochter geboren wird, der Drittenicht zugelassen werden solle, es miisste denn der Testatorletzteres ausdrücklich festgesetzt haben.
14. _ 15. _ MARCIAN. üb. VI. Institut. — WennEiner so gesagt hat : denen, die mein Testamentuntersiegelt haben, soll mein Erbe zehnftau-send Sestertien] geben, so, glaubt T r e b a t i u s, seidas Vermächtniss gültig; diesem tritt Poinponiiig darumbei , weil das Testament seibat durch die Zuziehung- derZeugen bestätigt wird ; und ich halte dies auch für richtig.
15. — 16. — Jdem üb. II. Jlfgill. — Es können Fälleeintreten, in denen ein Tjmstand zweifelhaft ist, aber durch einnachlieriges Ereigniss entschieden wird , und sich ergibt, wa«eigentlich, vorliege. Z. B. es ist eine Sache vermacht worden,und der Erbe hat sie, während sich der Vermächlnissinhabernoch bedachte , einem Andern übergeben; verlangt hier derVermächtuissinhaber das Vermächtniss, so ist die Uebergabe
ungültig , wenn er es aber ausschlägt, so gilt sie. DergelP"Fall ist vorhanden, wenn der Erbe vermachtes Erbgeld »«•"geliehen hat; scL/ägt nämlich der Verinächtnissinhaber da»'selbe nicht aus, so hat er fremdes Geld verliehen, schlägt eres aber ans, so wird angenommen, a/s habe er sein eigene»Geld ausgeliehen. Wie nun, wenn es aufgezehrt worden •liier mnss man sich auch nach dem Erfolge richten.
16. — 17. — In em Üb. III. Reguh — Was wir vonzngleicher Zeit gestorbenen [in Betreif der Vermächtnisse)gelehrt haben, gilt von andern Fällen auch; z. B. man nehnißden Fall, es hat sich eine Mutter von ihrem Ehemann d' e