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3 (1831)
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581
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Pandect. L. XXXIV. Til. 5. De rebus dubiis.

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Vorgeworfen wird, nichts gethan , d. L. ich habe nichts davongetha». §. 5. Wenn aber Jemand Mehrere» zum Gegenständeeiner Stipulation macht, wovon er will, dass das Eine gethan"werden solle, so muss er es so fassen : gelobst du dasEine oder das Andere zu thun? und wenn Rei-

significationem verborum verschieden seien; das ist dochoffenbar gar nichts gesagt! —

Will man mit Sinn aus der Sache kommen, so mnssman dabei bleiben , dass von einer stipulation« faciendi undnicht von einer stipulation!; non faciendi (s. Olano l. I.§. lb'.) die Rede sei, und dass §j. 2. und.3 eine ununter-brochene fortlaufende Gedankenreihe bilden, so dass von denin §. 2. vorgekommenen öfters noch in §. 3. die Hede ist.Hiernach gestalten sich in dem Fragmente nun folgendeFälle :

5- 2. Dave spondes 100, si hominem aut fundum non de-disti? Hier müssen beide gegeben werden, und die Wirkungder Stipulation tritt ein, wenn eines ausbleibt; hieraufled i glich, und zwar den Worten nach auf den Satz in §. 3-,si quid eorum factum non eril etc., (was ganz, identisch ist,lt. §. 2. ) bezieht sich das in finc §. 3. folgende: hujus (sti-pu/ationis ejfecius) est , ut ulrumque fiat, und von dieserheisst es ebenda, neque in hoc prodesl, aliquid fecisse, siilliquid factum non sit. — Zur Erläuterung dieses Falls folgtdas Beispiel von den Sclaven.

{>. 3. (Ol/t. Nach der Lesart ohne Negation.) Tiare spon-des 100, 5» nianumiseris Slichum aut J'amphilum (si illudauf illud feceris)? Hier will <ler Stipnlirende, dass Keinesvon beiden geschehen soll; dazu gehört: iilius stipulationiseffectus (diese Worte beziehen sich auf den in Rede stehen-den Fall,) hie est, vi neulrum fiat, nee in illo prodest, ali-quid non fecisse, si aliquid factum sit. Der Unterschied, deu§• 3. gleich zu Anfang angibt, ist aber, auf unser Beispielangewendet, »V» extenso so zu verstehen: quatnvis fundumdederis, et ideo verum sit , hoc aut illud factum esse , quinaltcri/m factum est, non ideo tarnen verum erit, hoc aut illudfactum non esse, quin hominem non dedisti.

Von ylnimaduertendum etc. an, folgt das Hesu-tnd ausdem Bisherigen und kurze Wiederholung beider Fälle.

$. 4. Das verbindende Vroinde , welches zu diesem Re-^sume gehört, ist nun die weitere Erläuterung des Satzes stillud aut illud feceris (Slichum aut Pamphilum nianumiseris)zu dem Ende, uin nochmals darzuthun, dass: st eorum quidfeceris, ebensoviel sagen wolle, als si hoc aut illud feceris,wn\ die Negation dieser Frage soviel sei, als nihil eorumfeci, nicht aber unum eorum non feci. §. 5. Von hier an,■wo wirkliche Alternativen folgen', ist Alles klar; dazu einBeispiel: fundum aut hominem dare spondes? si neque fun-dum neque hominem dede.ris, 100 dolus? — Hier genügt dasBitte, um der Strafe der Stipulation zu entgehen. Sollte näm-lich hier auf den Fall des Ausbleibens des Andern dieselbeeintreten, also der Satz so sein wie \. 2., so müsste es heis-sen : si fundum aut hominem non dederis centum dabis ? —