Pandkct. L. XXXIV. Tit. 1. De alimeniis vcl cibarüs leg. 515
habe, das, was ich ihnen verabreichte. Hier ent-stand die Frage, ob auch diejenigen, welche währeud derzwischen ihnen bestandenen Gütergemeinschaft von ihnen bei-den die Freiheit ertheilt erhalten haben, und gemeinschaftlicheFreigelassene geworden sind, dasjenige, was sie toii ihm beiseinem Leben erhalten haben , ganz aus dem Fideicoininiss inAnspruch nehmen können? Antwort: sie können nicht mehrverlangen , als was ihnen der Mann zu seinem Autheile ver-abreicht hat.
17. Idem lib. XIX. Dig. — Es hatte Jemand Sclavenzur Bewachung von Farailienheiligthiiinern bestellt, und dieVerabreichung eines Vermächtnisses an dieselben von Seitenseines Erben in folgenden Worten angeordnet : ich bittedich und empfehle es deiner Redlichkeit, jedemmeiner Fusstrabanten, die ich zur Besorgung desFamilienheiligthitms hinterlassen habe, zu mei-nem Gedächtnis» monatliche Nahrungsmittel uudjährliche bestimmte Kleidung zu verabreichen,liier entstand die Frage, ob, wenn das Familienheiligthum nochnicht fertig gebauet gewesen, die Sclaven vom Todestage desTestators, oder wo das Familienheiligthum fertig geworden,das Yermächtuiss erhalten müssten ? — Antwort: der Erbemuss yom Richter vermöge seiner Amtspflicht angehaltenWerden, den Sclaven das, was ihnen ausgesetzt worden, zugewähren, bis das Familieiiueiliglhmn fertig ausgebauet ist.
18. Idem lib. XX. Dig. — Jemand vermachte seinenFreigelassenen, denen er im Testamente die Freiheit ertheilthatte , für Alimente monatlich zehntausend Sestertieu] ; nach-her geizte er in seinem Codicill allen Freigelassenen im A1J-
Reineinen monatlich Sieben [lausend], und zum Kleidungsbedarf
Jährlich Zehntausend] aus. Hier entstand die Frage, ob die
&rhen den Freigelassenen das Fideicoininiss aus dem Testa-mente und dein Codicill gewähren müssen 1 — Die Aulwort*iat gelautet: es liege kein Grund vor, weshalb dasjenige, was* n dem Codicill als verliehet» enthalten sei, nicht entrichtet'Werden müsse: ; denn von der in Betreff der Nahrungsmittelgetroffenen Verfügung im. Testamente ist ja [der Testator]«urch die Anordnung" in dem Codicill wieder abgegangen. §■ i,*j 8 setzte Jemand fideicominissweise seinen Freigelassenen imTestamente jährliche Nahrungsmittel auf den Fall aus, dass*'e bei seiner Mutter bleiben würden. Die Mutter überlebte«wfcn Sohn drei Jahre, ohne ihnen Nahrungsmittel und Kleidung2,1 Verabreichen, und ohne dass die Freigelassenen das Fidei-«oininigg in Anspruch nahmen; auch eine Tochter, welche•»■chinals Erbin der Mutter ward , wurde so lange «ie lebte,Vierzehn Jahre lang, nicht um Zahlung gemahnt. Es entstand
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