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3 (1831)
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514
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514 Pakdkct. L. XXXIV. Tit. 1. De alimentis vel cibarüs leg.

iß. Idem lib. XVIII. Diff. — Jemand gab seineu Frei-gelasseneu Alimente und Kleidung. Es entstand ulie Frage,ob , weil der Testator deren Verabreichung namentlich demModeratus , einem der Erben , anbefohlen hatte, dieser alleindazu verpflichtet sei, und nicht auch des Moderatus Erbennach dessen Ablebten? — Antwort: auch der Erbe haftet.§. 1. Commoda hatte verordnet, dass ihren Freigelassenen, bei-derlei Geschlechts, sowie denen, die sie in ihrem Testamenteoder Codicill freigelassen, diejenigen Alimente verabreicht wer-den sollten , welche sie ihnen bei ihren Lebzeiteu gegebenhatte; in gleichen allen Freigelassenen, ohne Unterschied desGeschlechts, Landgüter. Es entstand die Frage, ob zu diesenVermächtnissen auch der Freigelassene eines Freigelassenenihres Vaters zugelassen werde, an den sie gewöhnlich soschrieb: an den Sohn der Rufina unsern Freigelas-senen, [und in Betreif dessen] sie auch in einem au die Be-hörde der Stadt, woher sie gebürtig war , erlassenen Briefe,darauf angetragen hatte, dass ihm von Seiteu des Gemein-wesens, indem er Arzt war, ein Ehrensold verabreicht wer-den möge, und darin offeu erklärt hatte, er sei ihr Freigelas-sener?— Die Antwort lautete: derjenige, dem die Erörterungder Sache obliege, werde es von den Umständen abhängenlassen, so dass, wenn sie ihm dergleichen bei ihren Lebzeitenverabreicht habe, er auch nichts desto weniger zum Fideicom-misa zugelassen werde , ausserdem aber nicht. §. 2. Es gabJemand seiner Freigelassenen Basilica zehntausend Seslertien],dergestalt, dass dieselbe sich bei dem Epictettis und CalJislus,seinen Freigelassenen, aufhalten, und ihr jene, wenn sie fünf-undzwanzig Jahre alt geworden, mit den Zinsen zu fünf vomHundert zurückgegeben, während dessen aber sie selbst vonden Ziiigen, wie es ihr zunehmendes Alter erfordere, davonernährt werden sollte. Es entstand Frape, ob auf den Grundeiner andern Verfügung, wonach den Freigelassenen beiderleiGeschlechts iin Allgemeinen Nahrung 1 , Kleidung und Wohin»'*ausgesetzt worden war, hierzu auch in Ansehung der Basilicaeine Verpflichtung vorhanden sei?— Antwort: de« vorliegen'den Umständen nach, ist keine Verpflichtung dazu vorhanden,es miisste denn nachgewiesen werden, dass ihr dies auch ye r 'liehen worden sei. Claudius [bemerkt hierzu]: weil [d' eErblasserin] ihr die Zinsen von dem Gelde zu Alimenten an-gewiesen, welches sie ihr ausdrücklich ausgesetzt hatte. §. 3«Jemand der mit seiner Gattin über vierzig Jahre lang in allg e "meiner Gütergemeinschaft gelebt hatte, hiriferJjeas dieselbe neos»dein Enkel von einem Sohne zu gleichen Antheilen zu Erben,und verordnete dann so: ingleichen meinen Freigela»'seilen, die ich bei meinen Lebzeiten freigelass« 0