516 Pandkct. L. XXXIV. Tit. 1. De aUmmOs vel libatitiH
flaranf die Frage , ob die Freigelassenen nach dem Tode derTochter von deren Erben dasjenige , was zum Nahrung»- « l,dKleidungsbedarf hinterlassen worden ist, sowohl für die Ver-gangenheit als für die Zukunft in Anspruch nehmen können ?-~jAntwort: wenn die Bedingung erfüllt worden ist, so ist kern(»rund vorhanden , warum Rie es nicht können sollen. §• *■Es wollte Jemand, dass Stichus von seinen Erben freigelassenwerden, und demselben, wenn er beim Sejns verbliebe, letzte-rer Wahrung und Kleidung verabreichen solle ; hierauf inacWer noch folgenden Zusatz: dich aber Sejns bitte > cD 'ihm, wenn du fünfiiudzwanz. igjahr alt gewordebist, eine Dienststelle zu kaufen, vorausgesetztjedoch, dass er dich nicht vorher verlassen b » 'Hier entstand die Frage, ob, wenn Stichus gleich die Frei" elerhalten hatte, Sejns aber vor seinem fünfund/.wanzigsten * a _mit Tode abgegangen war, diejenigen , an welche des 9*'IVachlass gefallen, dem Stichus die Dienststelle kaufen in» sSund ob, wenn man diese Verpflichtung annehmen wollt* •>Dienststelle gleich gekauft werden müsse, oder erst " awenn Sejns , dafern er am Leben geblieben , fünftiudzW 80 * "Jahr alt geworden wäre ? — Die Antwort hat gelautet : " a . .Verpflichtung zum Ankauf als feststehend zu betrachte" 'SO tritt dieselbe doch nicht eher in Wirklichkeit , als " liZeit abgelaufen ist. §. 3. Jemand hatte seine nachge^ 0 'werdenden Kinder, sowie Vater und Muttpr zu Erben el °setzt , auch eine Substitution getrolfen und seine Ver^ a ...sc/aven mit Vermachim/» ihres Sondwgirts und jährlich*' L
mente} freigelassen , sowie bestimmten seiner Preig«'**' ..
Vennächtnigse und andern dritten mehrere» Andere ^ffi«/
nachdem ihm nach Errichtung seines Testaments eine 1°
geboren worden war, verordnete er in einein CodiciH F°*S ^des: wenn und was i c h J e in a n d e in in in e i n e '" * ** t .errichteten Testamente vermacht und ihm xll . V ii eabreichen verordnet habe, davon bitte i c " . ^den dritten Theil meiner Tochter Petina z« r "zngeben; in einem zweiten Testamente errichtete ereine Substitution der Unmündigen, und verordnete , seii' e " tmündigen Freigelassenen , denen er die Freiheil zu er l %n e ['
«einen Eltern aufgegeben hatte , ausser Nahrung«- " D " j,.dungsbedarf., noch das Doppelte in baarein Geld« iU s g^reichen. Es fragte sich nun, ob, wenn die Tochter » a ^Öffnung des Testamentes und des Codicilles uocli » or B . •. , _..,.. , _.,.., • , , -....... I,eiltel , ' del
habe, späterhin aber gestorben sei, und das ihr ettbeim
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r.ommiss in Betreu' der Herausgahe des dritten Theil» auErben überfragen habe, auch der drtte Theil von den Na > ß gftmitteilt und Kleidern iu das Fideicoinmiss für sie inbeg