Pandkct. L. XXXIY. Tit.f. De alimentis vel cibariis leg. 513
Aufsicht über iL» zu führen bitte. Hier entstand dieFrage, ob , wenn Seja, nachdem sie ihr Vermä'chtniss ange-nommen , das dem Püegesohn hinterlassene Geld nicht anneh-men wolle, oder mit dessen Annahme gezögert habe, zurUeberuahine der Alhnentationslast vom Todeslage des Testatorsan gezwungen werden könne? — Man hal geantwortet, denVorliegenden Umständen nach könne sie zu deren Verabreichunggenö'lhigt werden, weil es ein Fideicoinmiss sei. Auch behan-delte er die Frage , ob auch der Erbe der Seja die Alimenteauf zwanzig Jahre verabreichen müsse, und beantwortete siebejahend. §. 1. Ein Testator hinterüess seiner Concubine achtLandsclaven, und befahl die Verabreichung von Nahrungsmit-teln an dieselben in folgenden Worten: den Sclaven, dieich, wie obgedacht, vermacht habe, soll vonmeinen Erben als Nahrungsmittel Dasjenige ver-abreicht werden, was sie von mir bei meinen Leb-zeiten erhielten. Hier fragte es sich, ob, da diese Sclavenbei Lebzeiten des Testators zur Zeit der Ernte uud desDreschens Aridem überlassen worden waren , und zu dieserZeit niemals auf Rechnung des Herrn Nahrungsmittel erhaltenhatten , mit Ausnahme des Wächters des Grundstücks , derÜibe auch zu dieser Zeit, d. h. zu der der Ernte und desAusdrusches, der Concubine für die Landsclaven Nahrungs-'»'utel verabreichen müsse ? — Die Antwort hat gelautet, egtyerje derjenige, dem die Erörterung der Sache obliege , dies"ach den Umständen bestimmen. Claudius [setzt hinzu]:h'anz richtig; denn wenn der Testator verordnet hat, dass sie"' derselben Quantität, wie sie bei ihm waren, auch bei der
|°'icubine sein sol/en , so wird für die fragliche Zeit zu den
"feorifugsinitteln keine VerpUichtung vorhanden sein, allerdings
er dann, wenn sie gleichsam zum städtischen Dienst nmge-
^aiideli vverdeu. §; 2. Titia verordnete bei ihrem Ableben
111 ihrem Testamente Folgeudes: ich will, dass allen
"Olnen Frei gelassenen männlichen und weibli-
«ben Geschlechts diej en igen Nahrungsmittel und
'Slder gegeben und entrichtet werden sollen,
~ ,e ich ihnen bei meinen Lebzeiten verabreicht
' a b e. Es entstand hier die Frage, ob, da sich aus ihren
•»•ectiiuiiigen ergab , das» sie bei ihren Lebzeiten nur dreien
e, n Nahrung«- und Kleidimgsbedarf gegeben habe, ihr Erbe
cu von den übrigen Freigelassenen angegriifen werden könne,
" er ob er blos denjenigen dreien dazu verpflichtet sei, von
«"en sich aus den Rechnungen ergiebt , dass sie Nahrnngs-"»'<«el und Kleidung erhalten haben? Die Autwort lauteje:«■llen.
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r JP- jur. ciu. in.
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