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3 (1831)
Entstehung
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508
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508 Paxdect. In XXXIV. 'Tit. 1. J)n alimcnlis vel cibariis leg.

bell alten, und ihnen Nahrungsmittel zu geben.Müssen hier Allen Nahrungsmittel verabreicht werden, oderblos denen , die er empfohlen und den Erben, bei sich zu be-halten, aufgegeben hat? Modestiuus hat geantwortet: dieNahrungsmittel erscheinen als Allen hinterlassen , und es istderen Quantität nach dem Ermessen eines rechtlichen Manneszu bestimmen.

6. JAVOLEN. lib. II. c.v Canslo. Wenn Alimentevermacht worden sind, so ist darunter Nahrung, Kleidung undWohnung begriffen , weil ohne dies der Körper nicht ernährtwerden kanu; etwas Weiteres, was zum Unterricht in irgendeiner Kunst oder Wissenschaft gehört, ist in dem Vermächtnis*nicht begriffen;

7. PAUL. lib. XIV. Bcsp. es miisste denn erwiesenwerden, dass der Testator etwas Anderes gemeint habe.

8. PAl'IN. lib. VII. Be.ip. Wenn einer von mehre-ren Erben die zu Alimenten für Freigelassene ausgesetzte Geld-summe dem Willen des Erblassers gemäss zum Voraus erhal-ten batj so kann er, nach allgemeiner Annahme, nicht ange-halten werden, in Betreff der liückerstatlung der Antheile fürdie Personen der wegfallenden [Freigelassenen! an seine Mit-arbeit Sicherheit zu bestellen. Es find«! mithin in Ansehung'dieses Punctes nach dem Tode aller Freigelassenen keine Klagewegen einer Nichlgcliiild Statt; auch wird keine analoge er-theilt. Anders ist der daran, dem die Vertheilung von Ver-mächtnissen aufgetragen worden ist; denn dieser Umstand er-legt blos eine gegenwärtige und für den Augenblick Stattfindende Besorgung nnf; allein die Notwendigkeit zur Verab-reichung von Alimenten ist an monatliche und jährliche Lei-stungen gebunden, die auch das Ebrgefijbl ') anreizen.

9. Idem lib. VIII. Bcsp. Nachdem er einen Andernzum Erben eingesetzt, halte [der Testator] lolgendennaasseugesagt: ich bitte dich C a j u s S e j u g , was du von in e i-nefiin N aclilass einziehen wirst, davon gieb jedemmeiner [beiden] Zöglinge zehn Goldstücke; dieseSumme sollst du nach meinem Willen an dir be-halten, und von deren Zinsen jene ernähren; denUeberrest sollst du unserm M i t f rei ge I a ss e nenIV um er ins herausgeben. [Befragt über das hier vorwal-tende Verhältniss, ] habe ich mich so ausgesprochen: wennauch Cajns S^jus , sobald ein Anderer zum Erben eingesetztworden, zum Verkauf des Nachlasses nicht schreiten kann, sokann er doch das den Zöglingen hinterlassene Geld mit Recht

4) S. die Note bei Gothofredus.