Pandkct. L. XXXIV. Tit. 1. Jie alimenth vel cibarüs leg. 509
verfangen, nm es aufzubewahren und [beziehungsweise] heraus-zugeben , wobei freilich [ von Seilen des Erben ] die FalcidiaMir Anwendung kommen [kann]. Von dem Ueberrest gilt diesaber nicht •"'). §• *• Unter denen, welchen die Freilasserindie IVahrungsinittel und Kleidung, welche sie ihnen bei ihrenLebzeiten verabreichte, hinterlassen hat, kann auch derjenigeFreigelassene mit Hecht auf das Fideicommiss, meiner Ansichtnach, Anspruch machen, der jährlich zwanzig Goldstücke undmonatlich Getreide und Wein erhalten hat.
10. Idem lib. IX. Resp. — Als einem von mehrerenErben geheisseu worden war , eine bestimmte Summe Geldeszum Voraus zu nehmen, um von diesem Capital den Freige-lassenen Alimente zu verabreichen, ward es für Zulässig be-funden , auch den Erben des Erben zu dieser Vorwegnähmezuzulassen. Hinterlässt der Erbe mehrere Erben, so ist zwarI alsdann] dem Anschein nach die Absicht de» Erblassers ver-fielt, allein das Gegentheil darf doch nicht Statt finden. DeuuWenn nun derselbe seine übrigen Erben absichtlich [davon]ausgeschlossen, und aus Fürsorge für seine Freigelasseneulieber eine stille , tugendhafte und sich dazu eignende Familie 'hat vorziehen wollen ? Einem nach den Worten des Fidei-eommis.se« unbedingt Freigelassenen müssen , auch wenn ererst spater die Freibeit erhallen hat, die Alimente für die als-dann bereits verflossene Zeit auch verabreicht werden, selbst"wenn der Verzug nicht vom Erben ausgegangen ist. Denn die■frage vom VetZflg. kann bloi dann zur Erörterung gezogenWerden; wenn es sich um die Zinsen des Fideicominisses ha.il-
5) Biese Stelle hat Schwierigkeiten, die einer Erläuterung be-dürfen. Der Fall ist folgender; A macht ein Testament, setztB zum Erben ein, vermacht dein C und D zwanzig Gold-stücke in der Art, dass E die Verwaltung davon haben, ih-nen die Zinsen zu Alimenten verabreichen und soweit die-selben zu letztem nicht daraufgehen, an F herausgeben soll.Eist also Executor lesii, oder wie die Glosse sagt: Com-tnfssarius. Die im Gesetz aufgeworfene Präge, ob E klagenkönne, findet besonders-darin ihren Grund, -weil E gar keineigenes inleres.se hat; allen die Befugnis* zum Klagen be-ruht in der caustt favorabiüs atimrntoriim. — Die Entschei-dung lautet nun so: E kann allerdings wider B auf Heraus-gabe der zwanzig Goldstücke klagen, um den bestimmtenZweck damit zu erfüllen, allein er muss sich gefallen lassen,dass vorkommenden Kalls It die Knlcidia zur Anwendungbringt. — Die letzten Worte quod da superfluo probat* mmpotesi , muss man mit der Glosse von dem, -was B auf dieFalcidia inuchehiill, verstehen. Eine andere Erklärung scheintmir unmöglich, fco verstellt auch TVtel. hect. IV. Cup. 32.diese Stelle von der Anwendung der Falcidia auf Alimente.