Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
507
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Pandect. L. XXXIV. Tit.l. De albncntis vel cibariis leg. 507

Dem s ), was sie bei meinen Lebzeiten von mirempfangen haben, als Nahrungsmitteln und Klei-dung angewiesen sein sollen. Ich frage, wie dies zuverstehen ist, ob so, das» sie aus den Grundstücken selbst dieAlimente für sich ziehen, oder ausser den Grundstücken nochNahrung und Kleidung vom Erben erhalten sollen ? und obäuueii der Nicssbrauch oder die Eigenheit [auch] hinterlassenWorden ist? ferner, ob, wenn ihnen die Eigenheit hinterlassenWorden, und sich, gegen den Bedarf zu Nahrung und Kleidunggehallen, aus den Eiuküuften ein Ueberschuss ergibt, dieserdem Erben der Freilasserin gebühre; ob, wenn einige derFreigelassenen gestorben sind, dereu Theil an die überlebendenFideicommissinhaber fällt, und ob, wenn das Fideicommissfallig geworden, die Antheile der mit Tode abgegangeneu Frei-gelassenen an ihre Erben oder die des Testators fallen?Mo-de st in us hat geantwortet: meiner Ansicht nach sind dieGrundstücke selbst den Freigelassenen als hinterlassen zn be-trachten , so dass sie dieselben mit vollem Eigentumsrechteund nicht blos niessbrauchsweise besitzen; wenn sich daheraus den Einkünften gegeu den Nahrungsbedarf ein Ueberschussergibt, so gehört derselbe den Freigelassenen. Wenn mithinein Fideicoinmissiuhaber vor dem Eintritt des Fideicommissesmit Tode abgegangen ist, so fällt sein Antheil an die übrigenMitinhaber; wenn aber welche nach dessen Eintritt gestorbensind, so übertragen sie ihre Autheile auf ihre Erben. LuciusTitius befahl in seinem Testamente seineu Kindern als Erben,seinen Freigelassenen männlichen und weiblichen GeschlechtsNahrungs- und Kleidutigsbedarf zu verabreichen, ohne eineBedinguug hinzuzusetzen. Können , frage ich , diese Freige-lassenen, auch wenn sie sich nicht bei des Freilassers Kindernaufhalten 3 ), Nahrungs- und Kleidlingsbedarf erlaugen? Mo-de st in us hat geantwortet: es liege kein Grund vor, warumdie Forderung dessen, was in einem Testamente unbedingtVennacht worden sei, nicht Statt haben solle. !

5. Idem üb. XI. Ilesp. In einem Testamente hiesseB so: Allen unsernFreigelassenen mögetlhr nach'"«rein Ermessen Nahrangsbedarf verabreichen,»nd em l]i r -wohl wisset, dass darunter mir sehrBerthe und liebe sind; und an einem andern Orte: Ich'npfehle Euch den P rothumus, den P oly chronius,und HypatiuB, und bitte Euch, «je bei Euch zu

2) trrl r$, der Doppelsinn'sst sich nicht deutlicher wieder-gaben.

3) Si sine liberis agant, f. ». seorsim habitent, s. RadulphiFornerii Her. Quotid. Lib. V. Gap. 8. (T. O. U p. 262)