Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
506
Einzelbild herunterladen
 

506 Pahdkct. L. XXXIV. Tit. 1. De plimetnh vel clbarüs leg.

menle übernimmt, entweder nach dem Willen des Testatorsselbst, oder nach ihrem [, der Richter,] Ermessen, -wie die fol-genden Rescripte beweisen: Ich habe Euch eine Ab-schrift des von den Freigelassenen des Silins anmich gerichteten Antrags initgetheilt, indem mirwohlbekannt ist, dass dies auf eine Art von Strafehinausläuft, weil mancher in seinem Testamentedie Verabreichung des n 6' thigen Bedarfs an seineFreigelassenen befiehlt, welcher am Ende, wennder Erbfolge nach mehrere Erben auftreten, we-gen seines an sich schon unbedeutenden Betrags,auf Nichts red ucirt wird; Ihr werdet daher, meineich, recht daran thnn, wenn Ihr, nach vorherigerZus ammen b eruf ii ng der Erben der Favilla undderen Ges c h äf tsbesorger, darüber eine feste Be-stimmung treffet, wemvon denUebrigen dasGeldbehüudigt werde, um von dessen Zinsen die Ali-mente zu verabreichen. Dagegen wird aber der-jenige, der es in Empfang nimmt, denen, die escahlen, Sicherheit bestellen miiisen, sowie einervon den Freigelassenen mit Tode abgehen, oderauf irgend eine Weise aufhören sollte, sich imStaate zn befinden, soviel vom Capital zurück-zahlen zu wollen, als es nach Maassgabe der Be-rechnung auf deren Antheil austragen würde. DerKaiser Pius rescribirte an einen gewissen Rubrius Tolesphorus:es werden die Consulen, nach vorheriger Z u 8 am-meuberiifinig Derjenigen, die Euch auf den Grundeines Fideicoininiss es Alimeute zu entrichten ha-ben, bestimmen, wer und von wein Ihr sie in Em-pfang nehmen sollet, mag nun Alle von Einem,oder zufolge getroffener Vertheilnug nach An-

tlieiicn; auch wird sich der Eisens, wenn Euch

derselbe zuetwas der Art verpflichtet sein sollte,hiernach richten. Die An i heile Derer, welchezahlungsunfähig geworden sind, diesollen jedoch,wie Euch hiermit gesagt sein möge, schon jetztden übrigen Erben nicht zur Last fallen.

4. MODESTIJV. Jib. X. Rcsp. Ich verordnehiermit, dass meinen Freigelassenen männlichenund weiblichen Geschlechts, denen ich schon beimeinen Lebzeiten in meinem Testamente oder ineinem Codicill die Freiheit ertiteilt habe, odernoch ertheilen werde, diejenigen Grundstück.«»welche ich auf der Insel Chios besitze , überlas-sen werden sollen, dergestalt, dass sie ihnen zu