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Vierunddreissigstes Buch.
Erster Titel.
D e alimentis v cl c ib ariis le g ali s.kVon dem Ferm'cichtniss von Alimenten') oder NaJtrungsmiitelii.)
!• ULP. lib. V. de omn. trib. — TT enn ein Vermächtnis»von Alimenten errichtet worden ist, so lässt sich, wenn dies>n einer Gegend geschehen, wo das Wasser verkauft zk wer-den pflegt, behaupten, das» darin auch das Wasser begriffen sei.
2. MARCIAJX. lib. VIII. Institut. — Wenn Jemand*ei n en Freigelassenen Alimente letztwillig ausgesetzt, soWerden auch seine Sclaven, die er vermacht, dabei aber dieVeraiä'chtnissinhaber ersucht hat, dieselben freizulassen , zum«emiss des FideicommisscB zugelassen; dies haben auch dieKaiser Severus und Antoniniis verordnet. §. 1. Die Ali-mente müssen sogar dann entrichtet werden, wenn der Nacü-«ss, woraus dieselben verabreicht werden sollen, dem Fiscnga 'iiieimg'efa Heu igt, wie wenn er an irgend einen andern Nach-folger gefallen wäre.
3. ULP. lib. II. de off Com. — Die Richter in Ali-mentenaachen pile,geu in Ansehung der Freigelassenen, wenn'Hehrere Erben vorhanden sind, eine Vertlieiluug zu treten,»amit sie nicht, wenn sie die Alimente von jedem einzelnenJ^fben theilweise fordern, so sehr vereinzelt werden. Diese^'ntheilung iiuiss alsdann dergestalt aufrecht erhalten werden,wie wenn sie der Hausvater selbst getreuen hätte. Es wirdauch wohl Einer auserseheii , der die Verabreichung der Ali-
1) Alimimia muss und kann beibehalten werden,, denn manversteht darunter auch Kleidung, "Wohnung und allen behens-bedarf; Nahrungsmittel (ctborio) hingegen sind nur alsSpeisen zn verstehen (s. Brissou h. v. auch unten I. 6.).Das eixUere wird zuweilen gleichbedeutend mit dein letzlerengebrmrchl (s Vo«t ad hg, i. /wj. /it.).