II
496 Pamdkct. V. XXXIII. Tit. 9. De penu legata.
Stoff, weil er für siel» allein nicht sein kann, zieht in dasVerhältniss des Zubehörs dasjenige mit sich fort, ohne -welcheser nicht bestehen kann. Gefiisse aber sind als das Zubehörder vermachten Vorräthe, nicht als Vermächtnis* selbst zubetrachten. Auch sind, wenn der Vorrath selbst Terzehrt wor-den, die Gefässe nicht zu gewahren. Siud aber auch die Vor-räthe ganz besonders mit den Geliisseti vermacht worden, sohraucheu doch die Gefiisse nicht gegeben zu werden, sobaldentweder der Vorrath verbraucht oder [das Vermächtniss des-selben allein] wieder zurückgenommen worden ist. §.1. IstJemandem nur das vermacht worden, was gerade bei der Handist, so sind nicht alle Vorräthe vermacht worden. §. 2. Des-gleichen ist, wenn Jemand, der seine Früchte zu verkaufe»pflegt, den Vorrath vermacht hat, nicht Alles, was er de»Handels wegen besass, mit als vermacht anzunehmen, sondernnur das, was er für sich als Vorräthe absonderte. Pflegte etes untermischt' zu gebraucht'!, so gehört nur soviel zu den»Vermächtnisse, als für ein Jahr zum Gebrauch für ihn, seineFamilie und die übrigen , welche um ihn sich befinden, erfor-derlich ist, was fast immer', sagt Sabinus, bei Kaufleutei»vorkommt, oller so oft in der Verlassenschaft ein Keller mitOel und Wein zum Verkaufe sich vorfindet. §. 3. Das Wortpenux ist, wie es von Alters her auf uus gekommen ist,jeden Geschlechts (gencris oinnis). §. 4. Wenn ein Vermächt-niss so lautet: der Vorrath, welcher zu Koni sich be-finde t*, miiss mau da auch den als vermacht ansehen, welchersich innerhalb der an die Stadtmauer angrenzenden Gebäude befin-det, oder nur den, welcher sich innerhalb der Stadtmauer befindet?Denn es schliessen sich zwar fast alle Städte mit der Stadt"inauer, Rom aber mit den angreuzendeu Gebäuden, und dieStadt Korn g-leicbermaassen mit den angrenzenden Gebäuden 6 ')•§, 6. Siud nun die städtischen Vorräthe vermacht worden, 8°gehört, wie Labeo sagt, alles daselbst Befindliche dazu, auch■wenn sie in dein zum städtischen Gebrauche bestimmten L<aiid-lianse sich vorfinden; wie wir städtische Bediente auch die-jenigen nennen, welche auch ausserhalb der Stadt uns zu die*neu pflegen. Befinden sie b'icIi aber ausserhalb der Stadtmauer«jedoch zu Korn, oder in den mit der Stadt verbundenen Gär-ten, so miiss man dasselbe annehmen. §. 6. Sind Jemandemalle Vorrä'ihe vermacht, mit Ausnahme des Weins, »°»ind alle Vorräthe als vermacht anzusehen , mit Ausschlussdes Weins. Sind aber folgende Worte gebraucht: Alle Vor-räthe ausser dem Wein, der sich zu Koni befindet,so sind nur die Vorräthe als vermacht anzusehen, welche »i cU
81) S. 1. 2. D. de Verb. Signif. 50. 16.