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3 (1831)
Entstehung
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494
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Pandkct. L. XXXIII. Tit. 9. De penu legaia.

einmal die Gefüsse zu dem Vermächtnisse, nach dem Beispieledes Sondergutes.

3. ULP. lib. XXII. ad Sabin. Wenn Jemand Vor-räthe vermacht, so fragt sich, was dieses Vermächtnis» uin-fasst. Und Ouintus Mucius schreibt im zweiten Bucheseines bürgerlichen Rechts, das Vermü'chtniss der Vorräthe um-fasse , was zum Essen und Trinken bestimmt ist; desgleichengehreibt Sabinus in den Büchern zu Vit ellius: Alles, wasTon diesen Gegenständen [zum Essen und Trinken] für denHausvater, seine Gattin, Kinder und das Gesiude, was nm siezu sein pflegt, desgleichen für das zum Gebrauche des Herrnbestimmte Zugvieh angeschaut worden ist. §. 1. Aristo be-merkt jedoch: auch das, was nicht zuiri Essen und Trinkengehört, werde unter diesem Vermächtnisse begriffen,/.. B. das,worin wir etwas zu essen pflegen, wie etwa Oel, Fischbrühe,Salzbriihe, und alles übrige dem ähnliche. §. 2. Allerdings[spricht er,] wenn essbare Vorräthe vermacht worden, wieLabco itn neunten Buche seiner Pos/ei'iorum schreibt, sogehört nichts von diesen Gegenständen dazu, weil wir sie nichtzu essen, sondern nur vermittelst derselben etwas zu essenpflegen. In Betreff des Honigs behauptet Trebntius dasGegemheil; wie billig', weil wir den Honig zu essen pflegen,l'roculus dagegen schreibt mit Recht, dass alle diese Ge-genstünde darunter begriffen wären, wenn nicht eine entgegen-gesetzte Willensmeinung des Testators erhelle. §. 3. Ist,wenn Jemand alles Essbare vermacht hat, alsdann mir das,was wir zu essen pflegen, vermacLt, oder auch das, womitwir es zu essen pflegen? Auch letzteres muss man als mitin dem Vermächtnisse enthalten ansehen, wenn nicht eine ent-gegengesetzte Willensmeinung deB Hausvaters dargethan wird.I)ass aber die Lacerfeu 7 ü ) mit ihrer Salzlake dazugereebnetwerden, hat auch Labeo nicht bestritten. §.4. Im trinkbare«Yorralh wird dasjenige milbegriffen, was der Hausvater »1»Wein besass ; die oben erwähnten [Gegenstände] werden abernicht mit darunter begriffen. §. 5. D*ss zu den Vorräthe«auch der Essig gehöre, bezweifelt Niemand, wenn er nichtblos zum Auslöschen des Feuers angeschafft worden ist, den«alsdann gehört er nicht zu dem, was gegessen und getrunkenwird; und so schreibtauch Ofilius im sechzehnten Buche derKlagen. §. G. Aber was wir vorhin sagten, für seinen Ge-brauch angeschafft, muss so verstanden werden, auchfür den Gebrauch seiner Freunde, seiner dienten und allerderjenigen, welche er um sich bat, nicht aber auch für da*Gesinde, was weder er noch die Seinigen um sich haben»

79) Ein Seefisch.