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3 (1831)
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491
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Pandkct. L. XXXIII. Tit. 8. Depeculio legato. 491

§ 1. Ein Herr Iiafle seinen Sclaven , welcher mit ihm einenUntersclaveu gemeinschaftlich hatte, im Testamente freigelas-sen und ihm das Sondergut vermacht; sodann hatte er denUntersclaven selbst, welcher gemeinschaftlich war, namentlichjenem und seiner Freigelassenen vermacht; ich antwortete, einviertel gehöre der Freigelassenen, dag zweite Viertel dem[nunmehrigen] Freigelassenen 71 ); welcher Meinung auchTre-batiug beipflichtet.

23. SCAEVOLA lib. XV. Dl

ÖV

Ein Flerr hatteseinem Sclaven Stichus, welcher die Güter seines Freigelas-senen , der in seinein Testamente den Herrn zur Hälfte zuErben eingesetzt halte, verwaltete, zu welcher Verwaltungsuch die Führung der Rechnuiigsbücher gehörte, in seinemfeglamente die Freiheit erlheilt, wenn er Rechnung ge-legt haben 7 -) würde, und ihm auch sein Sondergut fidei-cominissarisch vermacht, Stichus gab die Summen , womit ersowohl nach dem Verzeichnisse der zinsbaren Capitalien als*ug anderen Ursachen noch in liest war, zurück, jedoch so,"aas die Schuldner es schuldig blieben , für welche er selbst°ag Geld den Erben des Freilassers abführte; und nachdem erso die Freiheit erlangt hatte , starb er. Es wurde angefragt,°b die Erben des Freilassers in Gemä'ssheit des FideicommissesVon den Erben des Stichus könnten angehalten werden, ihnendie Klagen gegen diejenigen Schuldner abzutreten, für welcheStichus den Erben des Freilassers dag Geld bezahlt habe, da"tichug dem Freilasser nichts weiter schuldig sei? Er antwor-te, dass sie dazu allerdings verbunden wären. §. 1. Jemand* le sg in seinem Testamente oder Codicille seine Sclaven frei,.^"machte ihnen ihre Soiidergüter und bestimmte über den Stichusfolgendes: Mein Sclav Stichus soll frei sein, soll2 e h n Goldstücke erhalten und 1 dasjenige, was er""« der Rechnung über meine Chattille noch hiu-

jedocb meinen

welche ich in

J/esein Testamente freigelassen habe, soll ihr

'JOndergut vorbleiben. Es wurde angefragt, ob Stichus

s i Was er ans seinem Sondergute nach der Rechuung über

,e CLadilfe bis zum Todestage vorgeschossen, von den Erben

Wiedererhalten müsse, da es zur Gewohnheit des Hauses ge-

orle, ih, n dasjenige , was er nach der Rechnung über die

"atulle aug seinem [Sondergute} vorgeschossen, in der Rech-

71 ) Nämlich als Vermacht»!ssinhaber; die zweite Hälfte

aber demselben als Freigelassenen. A. dl B.

'*) Hationem reddera nihil aliud est quam reliqua soluere.

-« «er necnnnng uner meine unaiu* e '* sich hat. Die Rechnungen sollen ;'<* «ben gelegt werden; allen denen, v