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3 (1831)
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490
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490 Pahdkct. L. XXX11I. Tit. 8. De pecnlio tegato.

19. PAPIN. lib. VII. Resp. — Ei« Herr, welcher«einen Sclaveu,ofreilassen wollte, lies» sich von ihm ein Be-kenntnis» seine» Soudergutes ausstellen, und so erhielt derSclav die Freiheit. Es ist klar, dass die in dem Bekennt-nisse des Soudergut» gestrichenen Sachen nicht als stillschwei-gend dem Freigelassenen überlassen, anzunehmen siud. §. UJemand hatte leinen Sclaven , dem er] in seinem Testamentedie Freiheit ertheilt, das Soudergut vermacht, nachher aberdenselben freigelassen. Der Freigelassene kann ans demTestamente auch die Gewährung der Klagen auf die *orde-rnneen des Sondergntes verlangen. §. 2. Ein Haussohn, demein Vater sein Sondergut vermacht hatte, liess den dazu, ge-hörigen Sclaven bei Lebzeiten seines Vaters frei. Der Sclavwird hierdurch allen Erben gemeinschaftlich und durch diaBestimmung des Sohnes von dem Sondergute ausgeschlossen,weil nur das Sondergut dem Vermäcbtni*Muhaber. gehört, wasin diesem Verhältnis» beim Absterben de» Vaters noch vorge-funden wird. II..

20 MARC. lib. VII. Institut.— Es kommt auch nicht»darauf an , ob er vorher vermacht, nachher aber ungültig frei-gelassen worden ist, oder umgekehrt.

21 SCAEVOLA lib. VIII. QuacsL — Wenn demStichus'rait der Freiheit sein Sondergut vermacht worden ist,dem Titius aber ein Sondergntssclav, so behauptet Julian.. »,das» »»Viel, als für die Schulden an den Herr» dem Sonder-te abgezogen werde, demjenigen zuwachse, dem der Unter-»Clav vermacht worden sei 70 ).

22 LABEO lib. IL Poster, a Javol Ejnt, — Em

Herr hatte seinen Sclaven im Testamente freigelassen und .hm2? Sonderet vergeh«. Die»er Sclav war seinem Herrntaü"eud Goldstücke schuldig gewesen, und bezahlte s.e de.«vXT Icli antwortete, alle Gegenstände des Sondergutesmisste'n ihm ohne Abzug gewährt werden, wenn der omn.scho

70) Es coneurriren nämlich in diesem Falle T.tms nd Sichu*lu «lein Sclaven, und es ist «.cht etwa TjIiiu alle... desseHerr-, allein der Amheil «les letzteren wird durch eineSchflMdes Stichu» nicht mir nicht vermindert, indem derbrbe rUWsichtlich dieser Hälfte keinen Abzug machen darf, «onrlern, ''•'Stich.» ebensowenig damit bedacht ist, Ms der Erbe, er 1. »Ks denselben. Der Abzug, den der H. he also V^u^Ukömmt dem Titius zu Gute, und es hat dieser m.th.n als«anTeinengrössere« Antheil an dem vermachen TJutersclave„Is Stichus. S. Joann. AltaJniran. ad hb. VI», (fuauisLuo. tr<"t- V1U. T. M. II. 491 sq. A. d. B.