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3 (1831)
Entstehung
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489
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Pandkct. L. XXXIII. TJt. 8. Dt pcculio legaio. 489

seine Sclavinnen vermacht. Im Sondergnte Jenes Sclaven be-fand sich jedoch auch eine Sclavin. Er antwortete , dass siedein Sclaven gehöre, und sei es ohne Eiufhiss, welchem vonbeiden sie früher vermacht worden sei,

16. AFKICAN. Üb. V. Quaesf. Zum Sonderet desStichus gehört der Sclav Painphilus. Ihn vertheidigt der Herrin einer iNoxalklage, «nd verurlheilt, bezahlt er die Slreitwür-derung; darauf Hess er den Stichug in seinem Testamente frei«>nd vermachte ihm sein Sondergut. Es wurde angefragt , obdag fii r den Pamphilus Bezahlte von seinem oder des StichusSondergute abzurechnen sei. Er antwortete , eg sei zwar le-diglich von dem Soudergute des Pamphilus abzurechnen, sogross auch die Summe sein möchte, das heisst, auch wenn dieAuslieferung in Schadens Statt vorteilhafter gewesen wäre,denn der Sclav werde immer auf so hoch , als fiir seine Per-son bezahlt worden , Schuldner des Herrn; reiche jedoch dagSondergiit des Pamphilus dazu nicht hin, so müsse es von demSondergute des Stichus, jedoch nicht mehr als der Werth desPainphilus betrage, abgerechnet werden. §. 1. Es wurde an-gefragt , wenn Pamphilus aus irgend einer anderen Ursacheseinein Herrn Geld schuldig geworden , und dies aus seinemSoudergute nicht getilgt werden könne, ob es bis auf denWerth des [Pamphilus] von dem Sondergiit des Stichus abge-rechnet werden dürfe ? Er verneinte es, indem dieser Falldem oben erwähnten nicht ähnlich sei. Demi dort müsse derWerth des Uutersclaven um deshalb abgezogen werden , weilwichua für die Verteidigung seines Uutersclaven durch den«.errn dessen Schuldner selbst geworden sei; allein in demVorgetragenen Fall, wo Stichus nichts schuldig sei, könne auchv °n seinem Soudergute nichts abgezogen werden , sondern nurv °n dem des Painphilus, der doch gewiss selbst als in seineme 'genen Soudergute befindlich nicht augesehen werden könne.17. JAVOL. lib. IL ex Cass. Jemand halte das«onderjfut eines Sclaven vermacht, sich demnächst darüber ine»nen Rechtsstreit eingelassen und war sodann gestorben. EsWurde angenommen , das Sondergut müsse auf den Grund de«J ermuchtnisses, anders nicht verabfolgt werden, als nachdem

e jn Erben wegen der Einlassung auf das Verfahren Sicher-heit bestellt worden sei.

, 18. MAKC. lib. VI. Instt't. Wenn einem Sclaven

""t der Freiheit das Sondergilt vermacht worden ist, so stehen

Ue Zweifel den Sondergntxgläubigern gegen ihn keine Ringen

" Der Erbe braucht jedoch das Sondergiit nicht anders zugewähren als gegen Sicherheitsbestellung, ihn gegen die Soa-"^Sutsgläuhiget vertreten zn wollen.