Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
488
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Pawukct. L. XXXIII. Tit. 8. De peculio legaio.

h'drt , wird von dem vermachten Sondergute nicht abgezogen,obgleich es sein Milsclav ist. §. 1. Wenn ein Sclav BeinenMitsclaven verwundet und dessen Werth dadurch verringert,so kann nach der Meinung de» Marceil in nicht bezweifeltwerden, dass das Interesse des Herrn von dein Sondergtitoabgezogen werden muss. Denn ist es nicht einerlei, wenn ereinen Mifsclaven verwundet, als wenn er etwas zerreisst, zer-bricht, oder entwendet? in diesem Falle wird also ohne Zweifeldas Soiidergut vermindert, obgleich nicht über das Einfache.§. 2. Hat er sich aber selbst verwundet oder auch getö'dtet,»o kann aus diesem Grunde nichts abgezogen werden, dennwir müssten sonst behaupten, auch wenn er die Flucht er-griffen , müsse soviel abgezogen werden, als er durch dieFlucht schlechter geworden ist.

10. POMPON. lib. VII. ad Sabin. — Willst du deinemSclaven oder Kinde dag Sondergut zum Voraus vermachen, somüssen, damit ihm dasjenige , was er dir schuldig ist, nichtabgezogen werde, diejenigen Gegenstände, welche in dem Son-dergule sich belinden sollen, ihm eiuzeln vermacht werden.

11. ULP. Hb. XXIX. ad Ed. — Auch demjenigen, derkein Sondergnt hat , kann ein Sondergut vermacht werden.Denn nicht nur ein gegenwärtiges, sondern auch ein zukünftiges

Sondergnt kann vermacht werden.

12. JULIAN, lib. XXXVII. Dig. — Das Vermächtnis»des Sondergutes wird dann ungültig, wenn der Sclav bei Leb-zeiten des Testators stirbt. Hat jedoch der Sclav zur Zeitdes Todes [des Testators] gelebt, so würde das Sondergut zudem Vermächtnisse gehören;

13. CEL&VS lib. XIX. Big. — es ist mithin ander»,als wenu ein Sclav mit seineu Kleidern vermacht worden wäre.

14.ALFFJYUS VAK. lib. V. Dig. - Jemand hatte in

seinem Testamente folgendes niedergeschrieben: Mein SclavPainpbiliis soll, wenu ich sterbe, sein Sondergntbehalten und frei sein. Es wurde angefragt, ob da«Sondergnt dem Pamphilus als rechtsgültig vermacht anzusehensei, da ihm doch das Sondergnt eher als die Freiheit beschie-den worden. Er antwortete, bei verbundenen Sätzen kommees auf die lieihei'o/ge nicht an, und es sei gleichgültig, welchervon beiden zuerst gesprochen oder geschrieben werde; dahersei das Sondergnt als rechtsgültig vermacht anzusehen , gleichals wenn zuerst , dass er frei seiu , demnächst , dass ihm da»Sondergnt verbleiben solle, anbefohlen worden wäre.

15. Idem lib. II. Dig. a Pauli Evilom. — Einen»freigelassenen Sclaven war sein Sondergnt? vermacht worden;in einem andern Satze hatte der Testator seiner Gattin alle