Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
487
Einzelbild herunterladen
 

Pamdict. L. XXXIII. TU. 8. De peculio legato. 487

itu Gegentheil angenommen worden, dasg, wenn er es nocLuicht [wirklich] bezahlt, sondern es sich nur bis zur Uabergabedes Ganzen bei ihm in Verwahrung' befunden Latte, es zumSondergute gehöre. §. 6. DesgleicLeu, wenn einem Sclaveu»ein Sondergut vermacht, zugleich aber dein Erben verbotenWorden ist, von dein Soudergulgschuldner desselben die Schuldeinzufordern, so ist die richtige Meinung, dass um soviel we-niger in dem vermachten Sondergute enthalten sei , d. i. das-jenige abgezogen werden müsse, was dem Schuldner vermachtWorden .ist. §. 7. Ist aber auch das Sondergut nicht vermach!worden , so wird es doch bisweilen als vermacht angesehen,z < 0. in diesem Falle: Jemand hatte seinem Sclaveu die Frei-heit gegeben, sobald er llechnuug abgelegt und den Erbenuiindcrtl lausend Seslertien] gezahlt haben würde. Unser Kaiserund sein Vater entschieden in diesem Falle: das Sondergut»ei zwar nur dann zu gewähren, wenn es vermacht worden,habe jedoch der Sclav die oben vorgeschriebenen Bedingungenerfüllt, so nehmen wir an, der Testator habe gewollt, er solledas Sondergut zurückbehalten und zwar um deswillen, weil«r ihn verpflichtet hatte, liunder([taiiseud SesterlienJ aus deinSouderguto zu zahlen. §. 8. Wird aber nur das für Sondergutgehalten, was zur /Seit des Todes vorhanden war, oder wirdauch das dazu gerechnet , was nachher dazu kam, oder abge-rechnet, was davon gekommen ist? Und Julianus ist derMeinung- , dass inau das Vermächtnis« des Soudergutes andersansehen müsse, wenn es dem Sclayen gelbst, anders, wenn*« einem Andern ausgesetzt worden. Sei es dem Sclaveu selbst"eschiedeu , so sei bei diesem Vermächtniss auf die Zeit zu**uen, wo es gefällig 1 geworden; sei eg aber einem Fremdenbeschieden, auf die Zeit des Todes; jedoch so, dass der Zu-wachs aus den zum Sondergute gehörigen Sachen ihm gehöre,Wie z. B. die Geburten der Sclavinnen oder die Jungen de»'ehe«; wenn hingegen durch seinen Verdienst oder durch"wen andern Umstand etwas dazu kommt, go braucht dies,Wenn das Sondergut einem Dritten, und nicht ihm selbst ver-jiiacht worden , nicht entrichtet zu werden. Beides lehrt J u-'anus dem Willen de» Testators gemäss: denn wird dein.. c/aveuj sei" eignes Sondergut vermacht, so ist es wahrscheiu-| c h, dass nach dem Willen des (Testators] auch aller Zuwachsein gehören soll, dem nach der Freilassung das Vermögenelb»t gehört, ist es aber einem Andern vermacht wordeu, so'»det dieses nicht Statt. Doch miiss man, wenn erhellt, du»»er auch bei den Andern dasselbe im Sinne gehabt habe, auch">eug 0 entscheiden.

„ 9- PAUL. lib. IV. ad Salin. — Dasjenige, was ein^lav dem Sclaveu schuldig ist, der zu seinem Sondergute ge-

I