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3 (1831)
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486
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486 Pandect. L. XXXIII. Tit. 8. De pcculio legato.

weil es mit dein Rescriptc übereinstimmt. §. 5. Aber nichtallein da», was dem Herrn verschuldet wird, ist von dem ver-machten Sondergute abzuziehen, sondern auch, wenn etwasdein Erben verschuldet wurde.

7. POMPON. lib. VI!, ad Sabin ____Hat sich Jemand

von seinem Gläubiger adrogiren lassen, nnd es wird mit deinAdrogator über das Sondergut verhandelt, so nmss, glaube ich,eben so entschieden werden, wie bei dem Erben entschie-den wird.

8. ULP. Üb. XXV. ad Sabin. — Auch antwortete Pe-gasus, wenn der Erbe einem bediugt Freien GU ), dem seinSondergut vermacht worden, etwas geborgt habe, dies deinRechte selbst zufolge abgezogen werden könne , und auch dieeinzelnen Gegenstände sich durch diese Schuld verminderten.$. 1. Wenn er hiernachst die Freiheit unbedingt erlangt undder Erbe entweder bei Lebzeiten des Herrn oder vor Antritt -der Erbschaft dem Sclaven etwas geborgt hätte, so wird nachdem Ausspruche des Julianus auch das Vermächtniss desSonderguts dadurch vermindert, obgleich er [, der Erbe,] nie-mals Herr des Sclaven gewesen int. , §. ?. Jemand ,, welcherals Sclaven den Stichus und Pamphilus hatte, lies» sie in sei-nein Testamente frei, und vermachte einem Jeden derselbensein Sondergut. Es ist angenommen worden, dass das, wasEiner dem Andern verschuldet, von seinem Soudergute abgeheund dein Vermächtnisse des Audern hinzutrete. §. 3. Auch{ragt es sich, weiui einein Sclaven die Freiheit gegeben wor-den, sobald er dem Erben zehntausend Sestertien] gezahlt ha-ben würde, und ihm zugleich sein Sondergut vermacht worden,ob die zehu[tausend], welche er dem Erben bezahlt, von deinSondergule abgehen müssen ? Und es ist allerdings richtig,was Sabinus angenommen hat, dass um soviel weniger indein vermachten Sondergute enthalten sei. §. 4. Ferner be-hauptet Sabinus, dass, wenn ein bedingt Freier seinen Scla-ven dem Erben verkauft halte , derselbe eben so gut aufhöre,«um Soudergnte zu gehören , als wenn er ihn einem Fremdenverkauft hätte. §. 5. Diesem ganz folgerecht fragt es sich,wenn ein Sclav mit seinem Herrn über die Freiheit einen Ver-trag geschlossen und einen Theil des Geldes ihm gegebenhätte, bevor er aber den Rest bezahlt, der Herr gestorben «»4ihm in seinem Testamente mit dem Vermächtnis* dfes Sonder-guts die Freiheit ertheilt hätte, ob das, was er dem Herrnbereits gezahlt, bei dem Sondergule anzurechnen sei? Labe0behauptet, dass es von dem Sondergute abgehe-, es ist jedoch

69) tlebeir den vollständigen Begriff eines Sint. lib- siehe I. *•D. da stat. liberis. 40. 7.