Pandect. L. XXXIII. Tit. 8. De pcculio Icgato. 485
nicht entkräftet, gondern ihm gar keinen Znsatz verschafft,denn der Anspruch auf das Sondergut kann durch diesen Zu-satz sich nicht vergrö'ssern. Freilich wenn man den Fall setzt,der Vcrmächtnissiuhaber habe den Besitz der [zum Sondergutagehörigen] Sachen. schon ergriffen, so kann er von der Einrededer Arglist gegen die Ansprüche des Erben Gebrauch machen,den« er hat in den ganz überkommenen Gegenständen denWillen des Erblassers für sich, dass die Schulden nicht abge-zogen werden sollen. Hat der Herr aber ausdrücklich be-merkt , dass er dein Sclaven seine Schuld erlasse , oder dassihm der Sclav nichts schuldig sei, so gilt dieser Zusatz , weilder Herr schon durch seine blosse Willensäusserung dem Scla-ven das erlassen kann, was dieser ihm schuldig ist. §. 1. Istmir aber mein Uutersclav vermacht worden, so fragt sich, obwich das Sondergut meines Untersclaven mir gebührt? Wirhalten dafür, dass in dem Vermächtnisse des Untersclaven auchdessen Soiidergut enthalten sei, wenn kein entgegengesetzterWille des Testators vorhanden ist. §. 3. Ist einem Sclavennnd seinem Untersclaven die Freiheit gegeben und ihnen zu-gleich ihre Sondergüter vermacht worden, so niuss man dieseWorte, dem Willen des Testators gemäss , so verstehen, alshabe derselbe von zwei getrennten Sondergüferit gesprochen,Und hiernach wird der UnterBclav des Untersclaven nicht bei-den gemeinschaftlich, in sofern dies nicht die Absicht des Te-stators war. §. 4. Sowie aber die Schulden , nämlich das,Vvas dem Herrn verschuldet wird, das vermachte SondergutVermindern, so muss auch im Gegentheil das, was der Herr"ein Sclaven schuldig ist, dasselbe vermehren. Dieser Meinung 1Widerspricht jedoch ein Rescript unseres Kaisers und seinesMalers, welches so lautet: Wird einem Sclaven sein"Oudergut vermacht, so wird ihm dadurch nichta «ch ein Anspruch auf dasjenige Geld zugestan-den, was er für Rechnung seines Herrn verwen-° e t zu haben behauptet. Wie aber, wenn es nun der
*'ille deg Testators war, warum sollte er es nicht in Anspruchnehmen können3 Wenigstens muss das , was er verwendet
'■" j mit demjenigen, was er dem Herrn schuldig ist, gegen
*"iander aufgehoben werden. Hätte aber der Herr bekannt,
■**» er dem Sclaven schuldig' sei, gehört dies zu dem vermacJi-
*" Soiidergiile? Pegasus stellt es in Abrede und ebenso' e r-va. Und als Cnejus üoinitius seiner Tochter ihr Sonder-*> * Vermacht, das Jahrgeld aber, was er ihr gewöhnlich zugebeu pllegte , ihr in y.wei Jahren nicht gegeben, sondern ine '"en Rechnungen vermerkt hatte, er verschulde seiner Toch-ter, funizhjjtansend .Sesterlieu\, so meinte Atilicin.ua, dasse » *u dein Verjuächüiisse uj c h| gehöre, was auch richtig; ist,