484 Pandect. L. XXXIII. Tit. 8. Da pcculio hgnto.
mit dem Beilas» gekauft, so muss dir auch das Boot gewährtwerden. Paul im: gerade das Gegentheil; denn das Bootgehört nicht zum I'eilass des Schilfes ; es ist nur in der gerin-geren Grösse, nicht in der Art von demselben verschieden.Der Beilass einer Sache muss aber nothwendig von andererArt sein, als die Hauptsache ist, worin sie auch bestehe. Undeben dies hat auch P o in p o n i u S im siebenten Buche seinerBriefe angenommen.
Achter Titel.
De pcculio l e g a t o.
(Vom T'ermächlniss des Sonderguls.)
1. PAUL. üb. IV. ad Sabin. — Ist ein Sclav mit sei-nem Sondergut vermacht, jedoch verkauft oder freigelassenworden oder gestorben, so erlischt auch das Vermächtnis» desSonderguts;
2. GAJUS lib. XVIII. ad Ed. prov. — denn was nurdie Stelle eiues Zubehörs einnimmt, erlischt, wenn die Ilaupt-gachen untergegangen sind.
3. PAUL. lib. IV. ad Sabin. — Ist jedoch eine Sclavinmit ihren Kindern vermacht worden, so gehören, wenn sieauch gestorben, verkauft oder freigelassen worden ist, ihreKinder dennoch dem Verinächtuissinhaber, weil es zwei beson-dere Vermächtnisse sind.
4. GAJUS lib. XVIII. ad Ed. prov. — Wenn daherein Sclav mit »einen Uutersclaven vermacht worden ist, so be-steht das Vermächtnis« der Letztem, wenn auch der Ersteregestorben, verkauft oder freigelassen worden ist.
5. PAUL. lib. IV. ad Sabin. — Ist das Soiidergntvermacht worden, so kann bekanntlich der Erbe auch die Son-dergutsforderungeu verfolgen uud muss überdies, wenn er selbstdem Sclaveu etwas schuldig' ist, es dem Verinächtuissinhaber
zurückgeben.
6. ULP. Vib. XXV. ad Sabin. — Wird das Sondergutvermacht und es besteht blos in körperlichen Gegenständen»z. B. in Lündereieu oder Gebäuden , so können , .wenn derSclav dem Herrn oder seinen Mitsclaven oder den Kindern de»Herrn nichts schuldig ist, diese Gegenstände ganz gefordertwerden. Findet sich aber eine Schuld desselben an den Herr»oder die obeu benannten Personen, so müssen diese einzelnenGegenstände verhältnissmässig vermindert werden, was auchJulianns und Celsns annehmen. §. 1. Wäre aber ei"Sondergut ohne Abzug der Schulden vermacht worden, »°«ntsteht die Besorgtiiss , ob es nicht migiiliig ist, weil diese'Zusatz der Natur eiues Vermächtnisses eulgegen läuft. Ichhalte jedoch für richtig, das« dieser Zusatz das Vermächtnis*