Pandsct. L. XXXIH. Tit. 7. Do inslrucio vel imtrum. leg. 483
des Prälegats auch dem Freigelassenen gehöre? Er antwortete:»ach den vorgetragenen Worten ist er mit in dem Vermächt-nisse begriffen, ausser wenn die Miterben einen entgegenge-setzten Willen des Testators klar nachweisen. Auch hinter-Üess derselbe auf diesem Landgnte die Verzeichnisse der zins-baren Capitalien und baares Geld. Ueber Letzteres wurde die-selbe Antwort, wie oben, ertheilt. §. 4. Ein Vermächtnis»Ward folgender Gestalt hinterlassen: meine SchwesterSepticia soll die eine Hälfte meines väterlichenkejanischen Lan dgutes , so wie sie steht und liegt,die andere Hälfte aber so erhalten, wie sie zurZeit meines Todes sein wird. Es wurde angefragt,ob «ach den eben erwähnten Worten auch die Pfuhle, und die*»r Fcstmachung in den Gebäuden schon aufgestellten nnd an-geschafften Pressen, ingleichen der städtische und ländlicheBeilass und die Sclaven, welche des Landgutes halber da wa~r cn, den Vermächtiiissinhahern zukämen? Er antwortete: esko'unen die Worte: wie es steht und liegt, [nur] auf dieEinrichtung bezogen werden. §. 5. Jemand vermachte seineLandgüter mit folgenden Worten: mein Uruder Sempro-Oius soll noch überdies meine Landgüter mit derEinrichtung haben, das Ca ssianisch e und Nonia-"ische mit ihren Weidengehegen und Wildungen,^s wurde angefragt, da die Weidengehege und Waldungenfc'cht auf den oben benannten Landgütern , sondern auf hinzu-gefügten Ackerstücken sich befänden, welche der Testator zu-gleich erworben hatte, und die Landgüter ohne diese nicht be-^"•ihschaftet werden könnten, ob sie zu dem Vermächtnisse»«hörten? Er antwortete: nur da» gehöre eti dein Verinä'clit-""fse, •yyag er ;„ j ea obigen Worten begriffen habe.
L 28. — 29. — 1dkm lib. XXIII. /)«>. — Lucius Tilins hatte ein
a,, dffut mit der Einrichtung vermacht. Es wurde angefragt,^ le ein Landgut mit der Einrichtung gewährt werden müsse;. *°» wie es zur Zeit des Ableben» des Hausvater» einge-ri cutet war, dass mithin das in der Zwischenzeit dazu gebo-re oder auf das Landgut gebrachte dem Erben verbleibt;"* e r so, ob ein eingerichtetes Landgut nach der Zeit benrtheilter den inüise, wo das Testament errichtet worden ist, oderach der Zeit, wo da» Landgut gefordert werden kann , so, ss > Was zu dieser Zeit nnter dem Beilass begriffe» würde,ein Vennäohtnissinhaber zu statten käme? Er ertheilte zurntvvort, dass nach den Worten des Vermächtnisses , welchedio.sem Falle vorlägen, dasjenige, womit das Landgut ein-'chtet sei, als das Vermächtniss gefällig worden, zum Bei-
,a «»e gehöre.29.-30.
LABEO Üb. I. Pithanon.
Hast du ein Schiff31 *