482 Pandbct. L. XXXÜI. Tit. 7. Da insiructo vel insirum. leg-
mit sich. Es wurde angefragt, ob diese Sclaven zum Fidei-commisB gehören , da einige derselben auf die Zeit der Reisemit Hinterlassung ihrer Mitsclavinnen und Kinder, nnd einigemit Hinterlassung ihrer Väter und Mütter von den ländlichenArbeiten fortgeführt worden waren. Er antwortete: die Scla-ven, über welche angefragt werde, müssten nach dem Vortrageauf den Grund des Fideicommisses verabfolgt werden. §. 2.Eben derselbe fragte an, ob die Früchte dieses Landgutes,Welche zur Zeit ihres Todes daselbst aufgesammelt gebliebenwaren, zu dem Fideicoimniss gehörten, indem der so. günstigeWille der Testatorin gegen ihren Schwager auch aus der Be-stimmung erhelle, dass die Pachtgelder der Pächter dieser Be-sitzung ihm ebenfalls gehören sollten. Er antwortete: in Bezugauf diese Worte könne nur geantwortet werden, dass sichallein frage, ob klar erhelle, dass die Verstorbene das, worüberangefragt werde, nicht habe geben wollen. §. 3. Seinem Frei-gelassenen, welchen er zur Hälfte zum Erben eingesetzt hatte,beschied Jemand sein Landgut zum Voraus 68 ) mit- diese»Worten: Du, mein Freigelassener, sollst zum Vor-aus erhalten mein' Titianisches Landgut und dasStückchen Se mp ronische n Acker mit dem BeilasSnnd allem, was sich, wenn ich sterbe, daselbstbefinden wird, und mit den Sclaven, welche aufdiesem Grundstücke wohnen, mit Ausschlussderer, welche ich freilassen werde. Da der Testato'auf diesem Landgute eine Quantität Wein in Fässern gehabt,diese aber bei seinem Ableben ganz verkauft und den dritte"Theü de» Raufgeldes dafür erhalten hatte, so wurde augefragt,ob der in den Fässern zurückgebliebene Wein auf den Grund
operam legaret, praeeuntibus phrhque MS. Pcculittwtratione Vat. habet: potius pertinere operam legareell'al. V. quo tibi per iemetn operam legeret. &*•habet: ad oram legeret. litt. Sc. Gent. I. Parerg. J'"
judicum, per hyemem potuit esse ex facto. JBynk. ßJS&-qtiae habet»; operam legeret, sunt Pal. 1. II. III. •»'Jiarb. Bynk. sed Magl. ut est Flor. Gothof. in nota: V erhyemem ad oram legeret. Hai. Geb. Es waltet abe>*hier unstreitig kritische Mikrologie vor, da auf die Stelle zu" 1Verständnis» des Gesetzes selbst nicht das geringste ankorni« 4.Nach Geb. Sp. könnte man übersetzen: das Geschäft abzu-wickeln — um etwa viele Sclaven hin uno> her schicken a"können.68) Per praccepiioncm dare„ td est praeter hereditates parte'"dare. Rriss.