Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
480
Einzelbild herunterladen
 

480 Pandect. L. XXXIII. Tit. 7. De imtructo vel instrum. hg.

21. POMPON. Üb. I. Fideicomm. — Wenn ein Land-gut ohne Beilass vermacht worden igt, so werden'Stückfässer,Oehnüblen, die Presse und alles, wag festgemacht und ein-gebaut ist, mit zu dem Landgute gerechnet, keine dieser Ge-genstände aber, welche fortbewegt werden können , werdenmit wenigen Ausnahmen unter der Benennung Landgut be-griffen. In Ansehung der Mühlen pflegt diese Frage dannaufgeworfen zu werden, wenn sie go befestigt oder so einge-baut sind, dass sie Theile deg Gebäudes zu sein scheinen.

22. PAUL. üb. III. Senlent. — Ist ein Landgut inseinem besten und voll kommengten Zugtande vermacht worden,so werden auch die Saune(ze und dag übrige Jagdgeräth dazugerechnet, was auch zum Beilass gehört, wenn der Ertrag de«Landguts zum grössten Theile in Jagden besteht. §. 1. I»teiu Landgut mit den Sclaven, wie dem Vieh und allem länd-lichen und städtischen Beilass vermacht worden , so igt mehranzunehmen, dass das Sondergut des vor dem Tegtator verstor-benen Verwalters, wenn er aus diesem Landgute war, auchdem Vermächtnissinhaber gehört.

23. NERAT. üb. IL Resp. — Wenn die Frage entsteht,■was Beilass eines Ladens gei, so kommt es darauf an, welch«Art von Geschäften darin getrieben zu werden pllegt.

24. PAUL. lib. III. ad Nerat. — Ein verpachtete«Landgut war mit dem Beilass vermacht worden. Der Beilass,■welchen der Pächter auf dem Gute inne gehabt, gehört zulllVermächtnis». — 25. — Paulus: der, welcher dem Pächtergehört, oder nur der, welcher Eigenthum des Testators war?Nur. für diesen ist zu entscheiden, ausgenommen, wenu derHerr gar keinen Beilass besass.

25. — 26. — JAVOLIiN. lib. IL ex Poster. Labcon. —Wenn der Beilass eines Landgutes vermacht worden ist, sogehört nach der Meinung deg Tnbeto dasjenige Vieh dazu,was dies Landgut halte ernähren können. Labeo nimmt dasGegentheil an, denn wag, spricht er, soll geschehen, wenn daSLandgut nur tausend Schafe hätte unterhalten können, sichaber zweitausend auf demselben befinden ? Welcbe Schaffsollen wir alg vorzüglich zu dem Vermächtnisse gehörig anneh-men ? Auch dürfe nicht gefragt werden , was an Vieh, desBeilasges dieses Landguts wegen, hätte augeschafft werdenmüssen, sondern was angeschafft worden sei. Denn nicht nachder Anzahl oder Menge müsse ein Vennächtniss G6 ) beurtlxültwerden. Ich trete der Meinung des Labeo bei. §. 1. J e "wund, welcher auf seinem Landgute Töpferwerkstätten hatte»benutzte die Töpfer den grössten Theil des Jahres hindurch

66) Die Lesart Legatum scheint mir richtiger.