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3 (1831)
Entstehung
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478
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478 Pandect. h. XXXIII. Tit.7, Da mstructo vcl instrtim. leg-

Vorrathshanse erbalten. Es wurde angefragt, ob ancbdas, was sich zum täglicben Gebrauche des Hausvaters auf denGütern befand, in dem Vermächtnisse begriifen sei? Er ant-wortete: nach dem vorgetragenen Testamente sei zwar derSeja das Landgut obendrein vermacht worden , doch dürfe ibfdazu nicht mehr verabfolgt werden, als was der Testator, Vi*er ganz klar in seinem Codicill, welches er unstreitig errichtethabe, nachdem er die Bestimmung im Testamente vergesset 1gehabt, gezeigt habe, unter der Benennung Einrichtung begrif-fen haben wolle. §. 1. Seinein Freigelassenen hatte JemandGrundstücke mit diesen Worten vermacht: meinem Freig«"lassenen Sejus vermache ich dieses und jene«Landgut, sowie sie eingerichtet sind, mit den»Zubehör, den von den Pächtern zu zahlendenPachtgeldern, den Trifthiitern und mit den dabe»befindlichen Sclaven paaren und deren Kindern bei-derlei Geschlechts. Es wurde angefragt, ob der SclaVStichus, welcher eines dieser Landgüter bewirtschaftete, «•'"eine bedeutende Summe rückständig war, auf den Grund desFideicommissei auch dem Sejus gebühre? Er antwortete!habe er das Landgut nicht gegen Rechnung auf Treu uud Glau-ben des Herrn, sondern gegen Pachtgeld, wie fremde Pächter»bewirtschaftet, so gebühre er demselben nicht. §. 2. Mei'Pflegling Cajns Sejus soll diese» und jenes mei-ner Landgüter, sowie sie eingerichtet sind, undmein oberes Haus erhalten. Es wurde augefragt, obes der Wille de* Testators gewesen, dass ihm auch das Hau*mit der Einrichtung gegeben werden solle'.' Er ertheilte z<«°Antwort: in dem vorgetragenen Falle sei allerdings anztuieh"xnen , dass er es ihm so vermacht habe, in sofern nicht der-jenige , von dem es verlangt würde, klar nachzuweisen vefmöge , dass der Testator es anders im Sinne gehabt habe«Sollte er jedoch fblos] den zur Wohnung also zum Gebäudeselbst gehörigen Beilass vermacht haben , so gehörten dazunicht die zu persönlichen Diensten oder zu anderen Geschäft 6 ! 1augeschalften Sclaven. §. 3. Es hatte Jemand Landgüter «ff'der Einrichtung, mit dem Zubehör, den Pachtgeldern der Päch-ter und Meier , mit den Sclaven , mit sämintlicJiem Vieh , ""den Sondergüterri und mit dein Verwalter vermacht. Es wurdeangefragt, ob die Pachtreste der Pächter, welche nach been-digtem Pacht von der Pachtung nach Bestellung einer Sicherhe''abgegangen waren, nach den oben erwähnten Worten a« 0 ' 1zu dem Vermächtnisse gehörten? Er antwortet: es sei nichtanzunehmen, dass auch an diese Pachtgelder gedacht wordensei. §. 4. Eben derselbe fragte bei dem Vermächtnisse ei'« eSVerwalter» an, ob auch dessen Gattin und Tochter zu » e,n