476 Pakdsct. L. XXXIII. TU. 7. De instructo vel instrum. leg.
er mit dazu gerechnet werden. §. 7. Auch über die Beschnei-ter [der Bäume und Weinstöcke] ertheilte er zur Antwort,dang sie mit dazu gehörten, wenn sie dieses Landgutes halbergehalten würden. §. 8. Auch die Hirten und Grabenziehergehörten dein Vermäclitnissinhaber. §. 9. Desgleicbeu, als ein.Landgut folgeudergestalt Termacht worden war: dem Mä-vius vermache ich das Se janische Landgut im be-sten und vollko in in engten Zustande' 11 ) mit alle inländlichen und städtischen Beilasg und den d a-gelbst befindlichen Sclaven, und er befragt wurde,ob auch das Saatgetreide zu verabfolgen sei? antwortete er,dass es allerdings mit gebühre, in sofern der Erbe nicht nach-zuweisen vermöge, dass der Testator es anders gemeint habe.Eine gleiche Autwort ertheilte er über das zur Unterhalt"»!,'der Sclaven aufgeschüttete Getreide. §.10. Caggius schreibt,das» zum Beilaas eines Arztes auch die Balsainkügelchen, diePflaster und die übrigen Gegenstände dieser Art gehörten'§. 11. Ein Testator vermachte demjenigen , welchem er ein•völlig eingerichtetes Landgut beschieden hatte, noch namentlichSclaven. Es wurde angefragt, ob auch die übrigen Sclaven,welche er nicht namentlich genannt habe, zum Beilasg gehör-ten. Cassius berichtet, die Antwort sei dahin gegangen,dass, wenn gleich die Sclaven [eigentlich] zur Einrichtungeines Landgutes gehören, doch nur diejenigen alg vermacht an-gesehen werden kannten, welche namentlich genannt worden,indem klar erhelle, dem Hausvater sei unbekannt gewcsei'idass auch Sclaven zum Beilasg gerechnet würden. §. 12. Sa-bin us sagt: wenn Jemandem ein Landgut mit Allem, wo*sich darauf befindet, vermacht worden ist, so ist das Landgut)Alles, was »ich auf demselben gewöhnlich befindet, was d e "grössten Theil deg Jahreg daselbst verbleibt, und alle [Sclaven])welche ihren dauernden Wohnsitz daselbst zu nehmen |>ll"g"ten, als vermacht anzusehen. Sei aber etwa» vorsätzlich a"'dem Gute aufgehäuft oder zusammengebracht worden, um «a*Vermächtniss zu vermehren, go könne dies nicht alg vermach*angesehen werden. §. 13. Alg Jemand eiu Vermächtnis» 1"''gendergeslalt beschieden hatte: ich vermache ihm in e'"Landhaus, sowie ich es selbst besessen habe, i» 1 'dem Hausratlie, den Tischen, den Stadt- n""Landsclaven, welche dahin abgeordnet wurde»»mit den Weinen, welche am Tage meines Tod«*»ich daselbst befinden werden, und zehn GoU"
61) Durch die Clause!: ita ut optimus ma.rimustjuc csl , l e S'"der Erblasser dem Erben besonders die Pflicht auf, die S« 1 "vituten von der Sache abzubringen. S. Westphal vonVf 1 "
■ lnlicutnisäun u. B. w. Tb.. I. S. !>&>.