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Pakdkct. L. XXXIII. TU. 7. De instrucio vcl rnslrum. leg. 475
den ist 57 ). §.2. Keratins bestreitet, dass ein Miilleresel undeme Mühle unter dem Heilass eines Landgutes begriffen werden.§•3. Desgleichen behaupten wir, das» Kochtopfe und Schüsselnz »m Beilass eines Landgutes gehören, weil ohne diese das^ugemiise nicht gekocht werden kann. Auch ist kein grosserUnterschied zwischen einem Kochtopfe und dem Geschirr,Was über dem Heerde hängt: dieses erwärmt das Wasser zumtrinken, in jenem wird das Zugemüse gekocht 58 ). Gehortdieses eherne Geschirr zum Beilass, so werden uuter eben"lese G'lasse auch die Krüge, womit das Wasser in diese Ge-schirre gegossen wird, gerechnet; und so folgt in unendlichertteihe auf das Vorausgegangene immer das Nächste, wag mit"jin in Verbindung- steht. Das Beste ist daher, sagt Pedius,"'cht die eigentliche.Bedeutung der Worte zu erforschen, son-dern zuerst, was der Testator damit hat anzeigen wollen, so-dann aber, was man darunter zu verstehen pllegt, je nachdemj 08 " in dieser oder in jeuer Landschaft lebt 59 ). §. 4. Als'"•er einen Gutsverwalter 60 ) angefragt wurde, ob er zum Bei-as s gehöre , und mau daran zweifelte, ertheille der darüberefragte Scävola zur Antwort, dass er init verabfolgt wer-e " müsse, wenn das Landgut nicht gegen ein bestimmtesacl lt £ e id ? sondern nur gegen Rechnungslegung auf Treu nndRauben bearbeitet würde. §. 5. Eben derselbe über einen•""'Idstein oder Läufer {meto) befragt, antwortete, dass erl al » zum Beilass gehörig] mit verabfolgt werden müsse, wenn° u den ländlichen Dieustleuteu dieses Landgutes darauf ge-J*»li]eu würde. Es ist aber Mein der untere Theil einer^ujile, und CalÜlus der obere. §. 6. Auch ii?jer einen Och-eil hirten ertheille er folgende Antwort: es möge nun über
od" u ."£ e f ra St werde», welcher daselbst mit den Ochsen pflüg«*
e * Über den, welcher die Pllugochsen weide; immer müsse
57 ) "Wenn die Glosse hier bei pistoribiis sagt: id est dovtinhPer se exercentibus, so versteht sie, glaube ich, diese Stelle
falsch, indem Paulu,s es gerade umgekehrt meint. Treibtder Herr das Miülergewerbe nicht selbst, so siud die mah-«ßiideii ScJaven diejenigen, welche es treiben; sie könnendaher nicht das Instrument sein oder der Beilass , womit das
bewerbe getrieben wird; treibt aber der Herr das Gewerbe
Selbst, SO sind die Sclaven mit die Instrumente dazu und g-e-ro reu n ' suaml allerdings unter den Beilass.°°> S. Rain, del Manzano adLeir.Jul. etPap.Uh.l.cav.25.
T.M. V. 112. * * A. d. lt.,
OJ ) So versiehe ich die "Worte in qua pracsumlione sint , <;»i »/»
l'xtqtie regione cömmorantur; s. Breucmann de legg. t'n-f\h\ Cr,J "' "' Wieliug.,Jurprd. restiluta, p. 164. A. «I. H.u ") Cujuc. hb. 10. Observat. cap. 37. Viüicus est is, gut
pi'aeposifus est rationibus rustkii, fructibus pereipiendis, uni-
versoque operi rustico.