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3 (1831)
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474
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474 Pamdect. L. XXXIII. Tit. 7. I),o instructo vel iiistrum. leg.

Sachen geschiebt. Dag Landhaus aber wird ohne Zweifel alsein Theil de» Landgutes angesehen.

16. ALFEN. lib. IL Dig. a Paul. Epllom. — Ist derBeilass eines Landhauses vermacht worden, so wird nach eiuerrichtigeren Meinung der liausrath darunter nicht begrilfen.§. 1. AI« eiu Weinberg und der Beilass desselben vermachtworden war, autwortete Servius, dass ein Weinberg garkeinen Beilass habe. Derjenige aber, der ihn um Roth fragte,berichtet: Cornelius habe geantwortet: zum Beilass einesWeinbergs gehörten die Pfähle, Stangen, Karsle und Hackenund dies ist unstreitig richtiger. §. 2. Jemand vermachte sei-ner Gattin das Landgut, was er selbst bewohnte, mit der Ein-richtung. Von den Wolleuweberinnen befragt, ob sie unterdein Beilass begrilfen würden, autwortete er: sie gehörtenzwar nicht zu dem Beilasse des Landgutes; da jedoch derHausvater, welcher das Vermächlniss ausgesetzt, auf dem Land-gute gewohnt habe , so dürfe nicht bezweifelt werden , das»auch die Miigde und die übrigen Sachen, womit der Hausvaterauf diesem Laudgute eingerichtet gewesen, sämintlich zu demVermächtnisse gehörten.

17. MARC. lib. VII. Instk. ~ I«t Jemandem der Beilas»eines Malers vermacht worden, so gehöreu zu dein Vermächt-liUse die Wachse, Farben und ähnliche Gegenstände, desglei-chen Schwämme, die Eisen zum Einbrennen und die Muscheln.§. 1. Unter Fischereibeilass werden, sogt Aristo, die Kiihuebegrilfen, welche des Fischfangs wegen angeschafft wordensind. Richtiger aber ist, dass auch die Fischer darunter be-griffen werden. §. 2. Ist Badebeilass vermacht -worden, sowird, wie bereits gesagt worden, der Bader ebenso unter dem

v Badebeilass begrilfen, wie unter dem Beilass eines Landgutesder Flurhüter und die Giirtner, und unter dein Beilag» eine»Gasthauses der Factor begriffen werden , weil die Hüdetohne den Bader den gestimmten Gebrauch nicht gewähre»

können.

18. PAUL, lib, II. ad Vilcll. — Wenn ühcr den Bei-lass eines Fleischers Frage entsteht, so versteht man mit AfS"sc.UUiss des Fleisches, die Tische, die Gewichte und die fürdas geschlachtete Fleisch bestimmten Eigen, desgleichen dieWaagen, die Schlachlmcsser und die Aexte unter dem Beilas*als vennaebt. §. 1. Ist Beilass vermacht worden, so mussbisweilen auch auf die Person der Verinüchtnissgeber gesehe»Werden, so das» z.B. bei vermachtem. Muhienbeilass die mau-lenden Sclaven selbst als mit darunter begriffen angeseh'-'"werden können, wenn der Hausvater selbst das Müllergewcrbebetrieb. Denn es ist ein grosser Unterschied, ob der Beil»»*Cur die lnahleudeu Sclaven oder für die Mühle angeschafft \vof