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3 (1831)
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464
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464 Pawdbct. t. XXXIII. Tit. 7. De Instrucio vel insirum. leg.

erwähnen. Man Lat angenommen , dass das Landgut in der-selben Weise als Fideicommiss beschielen wordeu , wie esvermacht worden war; aber die Zuwüchse der Zwischenzeitan Geburteu und Jungen , sowie der durch Unglücksfalle ver-anlasste Abgang, wird mit in dem Fideicommiss begriffen.§. 1. Ein Minderjähriger unter zwanzig Jahren vermachte sei-ner Muhme Grundstücke mit der Einrichtung, und lieas nochbei seinen Lebzeiten einige zu diesen Grundstücken gehörig«Sclaven frei. In diesem Falle werden die freigelasseneuSclaven nicht mit gewährt, obgleich sie nicht zur Freiheit ge-langen können '*). Eben dasselbe ist Hechtens, wenn ihnenaus irgend einer anderen Ursache die Freiheit nicht zusteht. .

4. JAVOLEN. lib. II. ex Posler. Labcon. — Jemand,der zwei mit einander verbundene Landgüter hatte, beiwelchen die Ochsen des einen, wenn sie ihre Arbeit verrich-tet hatten, auf das andere zurückkehrten, hatte beide Land-güter mit dem Beilasse vermacht. Labeo und TrebatiuSsind der Meinung, das» die Ochsen zu demjenigen Landgutegehören , wo sie gearbeitet haben, nicht wo sie zu bleibenpflegten. Gascellius ist der entgegengesetzten Meinung,ich trete jedoch der Ansicht des Labeo bei.

.5. LABEO lib. T. Pilhanon a PauL Epilom. — Willstein Jemandem ein Landgut und den Beilass desselben' ver-machen , so kommt nichts darauf an , wie du es vermachst:das Landgut mit dem Beilass, oder: das Landgutund den Beilass, oder : das Landgut mit der Ein-richtung. Paulus bemerkt dabei: gerade das Gegentbeil,denn zwischen diesen Vermächtnissen findet der UnterschiedStatt, das«, wenn derjenige, welcher auf diese Weise vermachtLat, das Landgut vor seinem Tode verkauft, aus der Bezeich-nung , das Landgut mit dem Beilass, gar kein Ver-mä'cbtuiss sich ergibt, nach den übrigen Bezeichnungen aberder Beilass das "Vermächtnis» würde seiu können.

6. SCAEVOLA lib. XVI. Dfg. — Eine Frati Latte ih-rem Enkel die Grundstücke vermacht, welche sie in einer ge-wissen Landschaft besang, mit der Einrichtung, dem Wein»Getreide «nd einein Zinsregister , und diese Worte hinzuge-fügt: was sich, wenn ich sterbe, in jeuer Land-schaft, nnd zwar, was sich von jeder Art daselbutvorfinden oder mein Eigenthuin sein wird, WocU

60) Die Freilassung galt zwar nach der hex AeTut Santia*nicht, [s. \i. 4 — 7. Institut. 1.1.1. 6. Hier ist also noch von»alten Hechte <lie Rede,] aber der Vermächtnissinhaber I> e "Jtam dennoch die Sclaven nicht, weil aus der Freilassung jß"deafalls eine Willeusä'uderuog hervorging.