Pakuect. L. XXXIII Tit. 7. De instrucio vel inslrum. leg. 4G:>
Labeo aus der Verbindung mit dem Weine in Krügen, dassvon den Süssigkeiten niclits , als was zum Getränke gehört,vermacht worden sei, was ich nicht missbiliigen kann.
Siebenter Titel.
De i n s t r u c t o vel instrumenta l c g a t o.
(.fom Ferm'dchiniss der Einrichtung und des Beilasses)* 1 ).
1. PAUL. lib. IV. ad Sabin. — Ring nun ein Land-gut mit dein Beilasse eder mit der .Hinrichtung vermacht wor-den sein, immer müssen darunter zwei Vermächtnisse verstan-den werden. §. 1. Ist das mit dein Beilasse vermachte Landgutnachher verkauft worden , so kann der Beilass allein auf denGrund der YVillensbestimmung des Erblassers nicht gefordertWerden.
2. PAPINIAN. lib. VII. Resp. — Als ein Vater beider Erbeiusetzung mehrerer Söhne 4S ) zweien davon ausserihrem Erbtheile den JMachlass ihrer Grossmutter zum VorausGeschieden hatte, so ist angenommen worden, dass letztere audenjenigen) Autheilcn, welche den Miterben von diesem Ver-mächtniss zum Voraus gebührt hätten , gleiche Theile haben«ollen. §. 1. Diejenige Ausstattung eines Gutes, welche dieGriechen svüijxat. * °) neunen, wird, wenn nicht das Gut mitder Einrichtung vermacht worden, dem VerniächtnissuehmcrWicht gewährt.
3. Idew lib. VIII. Resp. — Ein Freilasser hatte seinenfreigelassenen im Testamente ein Landgut mit der Einrichtungv erniacht. Nachher verordnete er in seinem Codicill, dass die'"•t Tode Abgehenden ihre Antheile an dem Landgute denUeberlebenden herausgeben sollten, ohne der Einrichtung zu
47) Inierest autem inier Jegatum fundi histructi et fundi cum.tnstrumenio. Legafo namque fundo instrueto duo prineipalia
ftfaenlitf* ic.galu esse et umim accessorium : pritnuni principalefundi ipsius, ejusque accessorium instrume.niorum fundi, al-terum pvincipale instrumeniorum patris famihas, qua« >'//<>"< jiraedio tiabnit, ut esset inslructtor, quaeque fundi acces-siones non sunt; veluli suppelteoc, aurinn, avgentum, Vitium,frumentum , bibliotheca , medicamenia , aliaque plura , adusum comparaia, non venalia aut custodiae causa ibidem
jVepOjäiat Voet (Jommenlur. ad Fand. J. 2. h. t.
*") Hier wäre eigentlich hinzuzudenken: zu verschied e-«lenen Anthe.il eu. Die G 1 o s s e formirt nämlich denCasus so: mau nehme vier Söhne zu vier verschiedenen 4u-tneileu eingesetzt. Die beiden Legalarien erhalten hier vom,r^?R a t zuerst die ihren Eibtheilen entsprechenden Antheile,die übrigen Antheile aber, die, wenn das Prä'Iegat nicht ge-troffen wäre , auf ihre Brüder fallen würden, zu gleichenAntheileu oder Kopltheilen. A. d. II.
* y J Von iyiM V u, das eingesetzte, Einsatz.