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3 (1831)
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465
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Pandect. t. XXXIII. Tit. 7. Da instmcto vcl instfum. leg. 465

bei Lebzeiten der Testatorin war einer ilirer Schuldner ver-urtheilt worden, Latte aber bei ihren Lebzeiten nicht bezahlt.Es wurde angefragt, ob dasjenige, was sie aus dem Rechts-spruche zu fordern behielt, auch dem Enkel gehöre ? Er ant-wortete , dass kein Grund vorliege, warum es ihm nicht ge-bühren sollte.

7. Idem lib. XXII. Dig. — Es hatte Jemand in seinemTestamente seiner Magd Pardula, nachdem er sie freigelassen,ein Haus mit einem Speisezimmer, mit den Waaren, denUtensilien und dem Hausrath, welcher sich darinbefinden würde, Ter macht, desgleichen die Wein-niederlage mit dem Weine, den Ge fassen, demBeilasse und den Kellersclaven, welche er beisich zu haben pflegte. Als das Gebäude, worin dasihn verinaghte Speisezimmer sich befand, bei Lebzeiten des■iestators abbrannte, nach zwei Jahren aber daselbst ein neuesan derselben Stelle erbaut wurde, der Testator auch die ihrVermachte Niederlage verkauft, den Verkauf des Weines abernoch aufgeschoben hatte, um daraus Vort heile zu ziehen s '), so'Wurde angefragt, ob Pardula alle Vermächtnisse erlangenkönne. Er antwortete, dass sie auf diejenigen, in Betreff derender Testator seinen Willen geändert habe, keiue Ansprüchedachen könne. *

8. ULI', lib. XX. ad Sabin. — Dass zum Beilass einesLandgutes dasjenige gehört, was zur Gewinnung, BereitungJjud Aufbewahrung der Früchte angeschafft worden ist, zähltkabinus in den Büchern zu Vitellius sehr deutlich her.r'Hr Gewinnung der Früchte [gehören] zum Beispiel die*claveu, welche den Acker bauen, und diejenigen, welche sie

iiiiihreii oder ihnen vorgesetzt sind, worunter die Meier und

^ufBeber \nionilores\ *?) gehö'ren, ausserdem die zahmen Och-

* e " > und das des Düngers halber angeschaffte VieL, die. zur

S^ulur erforderlichen Gerätschaften, als Pflüge, Hacken, Ilaken,

aummesser, Gabeln und was als diesen ähnlich bezeichnet

-Werden kann. Zur Bereifung der Früchte aber , z. B. dia

«'lern , Körbe, Getreide- und Heusicheln, desgleichen die

'einkörbe und Butten, worin die Trauben zusammengetragen

^erden. Und zur Aufbewahrung die Fässer , wenn sie auch

lc bt eingegraben sind, und die Tonnen. §. 1. In einigen

egendeu rechnet man auch zum Beilasse , wenn das Land-

* u » bedeutender ist, die Ilaiisaufseher und diejenigen, welch«

«"■) Vt e.-r eo commoda ventrent. Die Florentina hat com-modo, die Maloandrina commoda. Die Fulgata möchte

'•jT'ti v .°*" / - U7 -ieheu sein.

«") Moniiores gut öpem rusiiea iirgclmnt, et operi inslabant,cessatoresque increpabant. I J r i s s o u.

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