460 Pak du ct. L. XXXIII. Tit. C. De trhico, vino, oleo legaio.
■viel Ton einer jeden einzelnen Sacbe gegeben werden solle.Ofilius, Cascel litis und Tu bei-o halten Alles für ver-um cbt, soviel der Hausvater davon hinterlassen hat. Labet»billigt dies und dies ist auch allerdings richtig. §.1. MeinErbe soll dem Lucius Titius zehn römischeSchef-fel Getreide geben, von denen jeder einzelne hun-dert Pfund wiegt. Ofilius ist der Meinung, dass g& Tnichts vermacht worden sei, dem tritt auch Labeo bei, weilGetreide von dieser Art nicht existire, dies halle ich für richtig 1 .
8. POMPON. Hb. VI. BgistoL — Ist dem Erben dieVerpachtung auferlegt worden, den Wein zu geben, welcherin den Fässern sich befindet, und es lüge an dem Vermiicht-»issiuhaber , dass er ihn nicht in Empfang nähme, so würdezwar der Erbe auf seine Gefahr handeln, wenn er diesen Wein■wegschüttete; jedoch ist angenommen worden, das» der denWein fordernde Vermächtnissinhaber mit der Einrede der Arg-list zurückgewiesen werde, wenn er den Schaden nicht er-setzt, welchen der Erbe durch seine Verzögerung erlitten hat.
9. ULI», üb. XXIII. ud Sabin. — Wenn Jemand denWein vermacht hätte, so ist aller Wein darunter begriffen»der als Erzeugnis» des Weinbergs vorhanden ist. Ist aberMetb daraus gemacht worden^ so wird er eigentlich unter derBenennung Wein nicht initbegriil'en, wenn der Hausvater nichtetwa auch ihn gemeint hat. Gewiss aber wird der Cyder,■welcher in einigen Gegenden aus Weitzen, Gerste oder Urodbereitet wird, nicht mit darunter begriffen. Auf gleiche Weiseauch weder Camuin * J ), noch Kier, noch der Meth von Honig.Wie aber der mit Gewürzen bereitete Wein ? Ich glaube,auch dieser nicht, insofern der Testator nicht eine andere Mei-nung hatte. Dagegen wird der Weinmeth, d. h. der süssesteWein , allerdings darunter begriffen und ebenso der Rosinen-wein, insofern ein entgegengesetzter Wille nicht vorhandenist. Verdickter Most wird jedoch darunter nicht mit begriffet),weil dieser zu dein Eingemachten gehört. Das Aciuaticiutn **)■wird durchaus mit unter dem Wein begriffen. Quittenwet"dagegen und alles Andere, was seinen Ursprung nicht voinWeinstock hat, wird unter der Benennung Wein nicht inilbe-grilfen. Ebeuso wird Essig unter der Benennung Wein nichtjnit begriffen. Alle diese Gegenstände werden jedoch ii" r
43) Camum est potio , gurte üt ex hordeo et alm "fmigibus w "
miif coclis, pula i>r.l lupulis vel arbitlk, uel sorbisi Brisson.
Wir haben dafür kein entsprechendes Wort: eine künstlichereArt Hier.4.4) Eine Art Getränk aus getrockneten Weintrauben. CaS-siodor. beschreibt die Bereitimg desselben lib. XYH. f r(l "riar. -Epistel. S, Brisson bei diesem Worte.