J'andkct. L. XXXIII. Tit. 6. De Irttico, vino, olco legnio. 459
Krüge haben , indem wir es hlog auf das Maasg de» Weinsbeziehen. In Rücksicht der Fässer halte ich es jedoch nichtWir richtig, dass mit dein vermachten Weine auch die FässerBewahrt werden müsaten, besonders, wenn sie im Weinkellerfestgemacht oder solche sind, welche wegen ihrer Grösseschwer bewegt werden können. In Ansehung der Tonnen 42 )"»d Tönnchen ist es aber, glaube ich, zulässig, dass auch sienutgegeben werden müssen , wenn sie nicht im Grund «ud«öden auf gleiche Weise unbeweglich sind, gleichsam wie«er zur Erzeugung , Bereitung und Erhaltung der Früchte er-forderliche Bedarf. Ist Wein vermacht worden, so brauchendie Schläuche nicht verabfolgt zu werden, auch, sage ich, nichtdie ledernen Gemässe.
4. PAUL. lib. IV. ad Sabin. — Ist ein bestimmtesGewicht Oel ohne Ilin/.nfügung der Qualität vermacht worden,*° pflegt nicht untersucht zu werden , welche Art Oel der'estator gewohnt gewesen war, zu gebrauchen, oder welcherArt von Ool die Menschen in jener Gegend sich gewöhnlich^'•dienen; und daher steht es dem Erben frei, dem Verroächt-"'ssinhaber, welche Gattung von Oel er will, zu entrichten.
5. JULIAN, lib. XV. Dig. — Wenn eine bestimmte*Viznhl von Krügen mit Wein von demjenigen , welcher aufdein Seninrouianischen Landgute gewonnen wäre, vermachtHiiJ -weniger gewonnen worden ist, so hat man angenommen,d a ss auch nicht mehr [als gewonnen worden] zu entrichtenSe ' ■, und dass die Worte, was gewonnen sein wird,ßleichsam die Stelle einer Maassbestinimung verträten.
<i. PKOCUL. lib. V. Epislol. — Ist dem Erben die
Verpflichtung auferlegt worden, Jemandem den W^ein zu
sebeii^ g0 i n ,| S g er auch dag, was in Krüge und Flaschen ge-
Rossen worden ist, verabfolgen, wenn auch der Gelasse keine
^•"vvähnung geschehen ist. Desgleichen, obschon er mit Ge-
"W«H und Flaschen vermacht worden ist, so ist doch auch
er in den Tonnen befindliche als vermacht mit anzusehen;
°> wie wenn Jemandem alle Sclaven jeder mit dem Sonder-
gtitft vermacht worden, auch die als vermacht anzusehen sind,
Welche kein Sondergut besitzen. ,
7. JAVOLEN. lib. 11. er Posier. Z,abcon. — Es hatte
e "iniiJ seinen Erben verpflichtet, seiner Gattin Wein, Oel,
e,p eide, Weinessig, Honig und die eingesalzenen Sachen v.n
S en. Trebalius »agt, von den einzelnen Gegenständen
rnnche nicht mehr gegeben zu werden, als was der Erbe der
r »u zu geben bereit sei, weil nicht hinzugefügt worden, wie-
4 0 Vupa,• intrr ca numrrnvttn\ atme exportandorum fruc-tiium causa parantur. H r i s s o n.