Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
456
Einzelbild herunterladen
 

456 Pandkct. L. XXXIII Tit. 5. De opi'wne vel clectione leg-

ist ä0 ). Die Catoniauische Regel *°) steht dem aucli nicht ent-gegen, wenn ein freiwilliger Erbe eingesetzt worden ist, weildas Gesinde vor dein Antritte der Erbschaft, auch wen» derTestator sogleich [nach errichtetem Testamente] mit 'Jode ab-gegangen wäre, vermindert werden kann. Ist jedoch ein Zwangs-erbe eingesetzt worden, so hat wegen der Catonianischeu Kegeldies letztere Verraä'chtniss keine Recbtsgiiltigkeit. §. 1. Poui-poniuS schreibt: wenn ein Erbschaflskäufer darauf Klag«erhebt, dass der, dein die Auswahl eines Sclaven vermachtworden, diese Auswahl treffe, so frage es sich, ob der Prätorden Vermächtnissinhaber zwingen könne, diese Wahl zu tref-fen , wie wenn der eingesetzte Erbe' klagte, weil doch derKäufer es durch den Erben erlangen kann. Ich sehe jedochnicht ein, warum er es nicht sollte können.

14. JAVOLEN. lib. II. ex Cassio. — Ist die Auswahleines Sclaven aus dem ganzen Gesinde [des Erblassers] ver-macht worden, und der Erbe lässt einen vor der Vollziehungder Auswahl frei, so verhilft er ihm während dieser Zwischen-zeit nicht zur Freiheit. Er aber verliert den Sclaven, welchener auf diene Weise freigelassen hat, weil er entweder, wenner gewählt wird, dem Vermächtnisse verfällt, oder nicht ge-wählt , als frei erscheint.

15. Idem lib. II. Epistel. — Ich habe einem Sclavenetwas ohne die Freiheit vermacht, und demnächst dem Mäviusdie Auswahl unter den Sclaven; dieser wählt jenen Sclaven:ich frage an, ob ihm auch das diesem Sclaven ausgesetzteVermächtniss gebührt? Er antwortete: ich glaube nicht, dassdas für diesen. Sclavea ausgesetzte Vermächtniss dem Herrnzukomme.

16. TEUENT. CLEM. lib. XV. aä leg. Jul et Pap. -Bei einem Vermächtniss der Auswahl kann, wie angenommenist, die Wahl vor angetretener Erbschaft nicht getrolfen wer-den, und geschähe es, so hat es keine Wirkung.

17. Idem lib. XVII. «,l feg. Jul. et Pap. — Wenndem Titius die Auswahl zweier Sclaven, die übrigen aber demMävius vermacht worden sind, so gehören , wenn der Erster«die Wahl versäumt, die als übrige bezeichneten alle dem Mävius«

18. SOAEVOLA Hb. XIII. Qnacx/. — Ist Jemandemein Sclav [im Allgemeinen] vermacht worden, so ist es, wie

39) Nämlich, war nur allein Sticbus als Sclav noch vorhanden,so ist Stichus mir ohne weitere Wahl vermacht und ich be-homme deshalb auch das dem Stichiis vermachte Vermächt-niss, was sonst, weil Stichus noch keinen Herrnhat, oh« e Wirkung sein würde.

40) Quod ab iniiio non vulet, ex postfacto convalescere twqurt-