Pandkct. L. XXXIII. TU. 5. De oplione vel ehciiona leg. 455
Weder bei Lebzeilen des Testators oder nach seinem Todeund vor dem Erbschaftsantritt die Bedingung, unter welcherdie Freiheit bewilligt worden, fortfiele, so wird das Vermächt-»iss [auch in Betreff des Stichiis] von Wirksamkeit sein. Denn*<owie die unbedingte Freiheit, so erhalt auch die bedingt hiu-terlassene ihre Wirksamkeit erst von dem Zeitpunkte der an-getretenen Erbschaft: und daher kann ich den Süchtig wählen.
10. Idkm lib. XXXIV. Dig. — Ist dem Pamphilus, einemSclaven des Lucius Titius, im Allgemeinen ein Sclav ver-macht, und der Herr des Pamphilus hat ihn [den Pamphilus],»achdem das Vermächtniss füllig geworden, freigelassen, soerlischt das dem Pamphilus ausgesetzte Vermächtniss, wennLucius Titius jenen Sclaven selbst in Anspruch nehmen sollte,"Weil dann Niemand in der Erbschaft ist, der gewählt werdenköimie. Hätte aber Titius das Vermächtniss ausgeschlagen,s o kann unbezweifelt Pamphilus das Vermächtniss wählen.Denn obgleich durch die Freilassung des Pamphilus zwei Per-sonen enfs'andeii sind, nämlich Titius und Pamphilus, So drehtes sich doch unter ihnen nur um das Vermächtniss einer Sache;•Mannt sie daher Tilius in Anspruch, so erlischt die Wahl;Schlägt er sie aber aus, so kann Pamphilus sie wählen.
11. Idem üb. XXXVI. Dig. — Ist Eros dem Sejus■vermacht worden, dein Eros aber ein Landgut, darauf die Aus-Wahl eines Sclaven dem Mä'viug, und dieser wählt den Eros,80 wird das Landgut allein dem Sejus gehören, weil zur Zeit"W Antritts der Erbschaft er allein es war, dem das Ver-
' '•'ächtnisg gehören konnte. Denn wenn auch einer von zwei"lileigenthiiinein dein gemeinschaftlichen Sclaven etwas ver-dacht, so gehört das ganze Vermächtniss dennoch nm deshalb" e, n andern Miteigentümer allein, weil zur Zeit, wo dag Ver-JOachtnisa fällig wird, er allein es ist, welcher durch diesenSclaven erwerben kann.
12. Idem lib. I. e.v31inicio. — Ist ein Sclav im Allge-meinen vermacht.worden, so ist die richtigere Meinung, dasaalle Erben , wenn ihnen die Auswahl überlassen worden ist,* e »selbeu gewähren müssen; können sich die Erben darüber
"cht vereinigen, so müssen sie aus dem Testamente dazu an-schalten werden.
. 13. PAUL. lib. VIII. ad Plaut. — Ist mir die Auswahleines Sclaven überlassen worden und der Testator hätte demj'^claven] Süchtig etwas vermacht, ohne ihm zugleich die Frei-" e 't zu ertheilen, so besteht dies letztere Vermächtniss dann,^eun die ganze Sclavenzahl [des Testators] sich bis auf einen,•» e '> Stichus, vermindert hat, so dass dem gleichsam ohne Wahl^•machten Sclaven nunmehr gültiger Weise vermacht worden