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3 (1831)
Entstehung
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451
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Pakukct. L. XXXIII, Tit. i. De doio praelcgata

eingebrachten SacLea durch den Gebrauch selbst verloren gergangpu und bei dem Tode des Manues nicht mehr vorhandenWaren, so wurde angefragt, ob das Vermächlniss, als gleichsamunter einer unmöglichen Bedingung hinterlassen, entrichtet wer-den müsse? Ich antwortete: die Bedingung sei als erfüllt an-zunehmen , wenn nur dag in die Hände des Erben gelaugt,Was von den Milgiflsgegeustäudeii noch vorhanden ist.

13. _ 14. — LAtiiiO Üb. 1. Pilhan. a Paul. Epilwn. —« au Ins: Wenn ein flaussohn bei seiner Verheirathung vonseiner Gattin ein ileirathsgut empfangen, und dieses ihr, nach-dem er Hausvater geworden, wie gewöhnlich, vermacht hat,so muss dies Vermächtniss, wenn er auch seines Vaters Erbenicht wird, dennoch entrichtet werden.

14. — 15. — SCAUVOLA lib. XV. Dig. — Theopommissetzte in seinem Testamente zwei Töchter und einen Sohn zugleichen Theilen zu Hrbeu ein und bestimmte in seinem Codicill«•olgendes: Polliamu, welcher meinen Willen kennt, soll dafürsorgeu, dass meine Tochter Crispina, welche sich nur so ver-heiratheu soll, wie meine Freunde und Verwandte es billigenWerdeu, mit gleicher Summe ausgesteuert wird, mit welcherich ihre Schwester begiftigt habe. Pollianus stellte dem Ehe-inaime des Mädchens ein eidliches Zeugnis» aus, die Jüngerehabe" nach dein Willen des Vaters eben soviel als Ileirathsguterhalten sollen, als die Aeltere erhalten habe. Ich frage an,ob die Miterben der jungem Tochter noch ausser ihrem Erb-Iheile eine gleiche Summe als Ileirathsgut gewähren müssen?Er antwortete: es werde der erkennende Richter erachten, dassder Jüngern Tochter eben soviel aus der Erbmasse zum Vorausils Ileirathsgut zu entrichten sei.

15. — 16. — GAJ. lib. IL de Legal, adEd.Pract.—obgleich angenommen worden ist, dass de* Erbe verpfäudete°der dem Sfaale verhaftete Sachen, wenn ihm die Vernllicli-*""g auferlegt wordeu ist, sie Jemandem zu geben, von diesenVerpflichtungen befreieu müsse; so kann «loch, wenn der,Reicher dergleichen Sacbeu im Ileirathsgut mit empfange« hat,das Ileirathsgut zum Voraus vermacht hat, der Erbe nicht ge-zwungen werden, diese Sachen zu befreien, in sofern der Te-stator nicht etwas Anderes ausdrücklich angeordnet hat.

16. — 17. — PAUL. lib. JZ. ailFilclh — Jemand, wel-c " er von der Mutter seiner Gattin ein Ileirathsgut erhaltenu "d sie ihr [der Mutler] durch Stipulation angelobt halte J ''),Vermachte in seinem Testamente das Ileirathsgut seiner Ebe-gatliu. Als angefragt wurde, ob die Ehegattin den Betrag

36) Nämlich sie der Mutter nach aurgelöster Ehe zuriiclizn-gebeu.

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