Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
450
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I

Paübect. L. XXXIII.

Do dote praclegaui.

Boudcru diese Gegenstände selbst, sowie sie sich vorfindenwürdeu.

10. — 11. — SCAEVOLA lib.. VIII. Quaest. — Istder Seja für ihr Heiratbsgut von hunderttausend Sesterlien]ein Landgut vermacht worden, uud eben dieses Landgut auchdein Mävjus; so kann die Frau das, was dein Mävius durchdie Falcidia cutgebt, so, als wenn dabei gar keine Gemein-schaft Statt fände, uiebr fordern, weil in dem Heirathsgute derFrau mebr entbalten war.

11. — 12. — PAUL. lib. VII. Resp. — Als die Seja denLucius Titius lieiratliete, gab sie demselben als Heirathsgnthundert Goldstücke uud zog dabei den Quintus Mucius /»'>welcher nichts bezahlte, dem jedoch das Heiratbsgut stipnlir*wurde, wenu die Ehe durch den Tod der Frau wieder würdeaufgelöst werden. Bei ihrem Tode bestimmte nun Seja inihrem Testamente Folgendes: Mein Ehemann Lucius T i'tius, dem ich die grösste Dankbarkeit schuldigbin, soll ausserdem II eirathsgute, welchesich ihmzugebracht habe, noch so uud soviel Goldstückeerhalten. Ich frage an, da Quintus Mucius Einleitungengetroffen hat, deu Lucius Titius mit einer Klage aus der Sti-pulation zu belangen, ob der Mann seinen Angriff aus denWorten des Testamentes zurückschlagen kann ? Die Autwortlautete: Wenn dem Quintus Mucius [das Heiratbsgut] nur imAuftrage der Seja nicht zum Zwecke der Schenkung augelob*worden jgt , so ist er den Erben der Frau für verpflichtet z"halten 3 ''), und daher ist Quintus Mucius mit diesem Eiuwandezurückzuweisen. Hütte jedoch Seja die Sti|rtilation an ihn zumZweck der Schenkung verstattet, so sei anzunehmen, dass ihmin diesem FaJJe, der erst mit dem Tode der Frau eintritt, vo uTodes wegen stipulirt worden sei; und daher wird zu ent-scheiden sein, dass ihm {ür diesen Fall ein Fideicominiss habeauferlegt werden können 35 ).

12. — 13. — SCAEVOLA lib. III. JU»p. — Jemand,

Welcher das Heiratbsgut in baarem Gelde uud in taxirten Sache"

erhalten hatte, hiuterliess seiner Ehegattin folgendes Vermächt-nis« : Meine GattinSe ja soll, wenn sie alleSacbeii»welche in der Ehestiftung verzeichnet sind, mei-nem Erben vorgezeigt und übergeben haben wir«)diejenige Summe im Heirathsgut-, welche ihr V»"er für sie mir bestellt hat, und noch ausserdemehn Deii arien erhalten. Da einige der als Heirathsg»t

34) BTäinlich als Mandatar ihnen die T)os herauszugeben.

35) Denn auch in diesem Fall ist der Wille der Frau wider-ruflieb, usgue ad mortem, s. de Rains Opmcvl. Hb. 1'"ad l. 37. JJ. de leg. Hl. T. M. VI. p. 20ti. A. d. H.