452 Pamdkct. h. XXXITI. Tit. 6. De opiiona vel elcctiono leg.
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des Heiratliagutes verlangen könne, antwortete Scävola: maiikönne nicht annehmen, dang das der Ehegattin gegeben werdenmüsse, was nothweudiger Weise der Mutter zurückzugebensei. In einem anderen Falle antwortete er so: es sei diesnicht anzunehmen, in sofern die Frau nicht klar nachgewiesenhabe, dass es des Testators Wille gewesen sei, seine Erbenmit der doppelten Heransgabe des Heirathsgutes zu belasten.17. — 18. — SCAEVOLA lib. III. liesp. — SeinerEhegattin hatte Jemand folgendes Vermächtniss hinterlassen:Meine Gattin soll das, was ich ihr angeschaffthabe und sie mir zugebracht hat, ausderErbmassean sich nehmen. Ich frage an, ob das Ileirathsgut als vor-aus vermacht anzusehen sei? Er antwortete: nach den vor-getragenen Worten sei anzunehmen, er habe auch von einemVermächtniss des Heirathsguts gesprochen, insofern nicht nach-gewiesen würde, dass der Testator etwas Anderes gewollthabe. §. 1. MeinerGattin Titia vermache ich, wasich baar oder durch Stipulation als ihr Heiraths-gut erhalten habe, dieses Ileirathsgut beträgtnach zwei ausgefertigten Ehestiftungen hundertGoldstücke. Es wurde angefragt, ob sie beide Summenverlangen könne ? Er antwortete, dag« kein Grund vorliege,welcher dem, entgegenstände.
Fünfter Titel.De Option«") tie! electione legal a.(Vom Vermächtniss der Option oder JFulil insgemein.)1. ULP. lib. II. ad Sabin. — Der Kaiser Pins verfügtean den Cäcilius Proculus, dass derjenige, dem die Aus-wahl unter Sclaven vermacht worden, deren drei auswählenkönne.
1 2. Idem lib. XX. ad Sabin. — So oft die Wahl oderOption eines Sclaven vermacht wird, kann der Verma'clitiiiss-inhuber einen nach Gefallen wählen. §. 1. Ist aber auch einSclav im Allgemeinen vermacht worden, so steht es dennochin der Willkür des Verinäclituissinhaberg, denjenigen auszu-wählen, welchen er haben will. §. 2. Wenn Jemand, nach-dem ihm die Auswahl verstattet worden, einen fremden Scla-ven oder einen freien Menschen gewählt hätte, so ist zu er-w/i'gen, ob er nun die Wahl vollzogen Labe. Ich glaube jedoch}dass »ie nicht vollzogen worden. §. 3. Es vollzieht derjenige,
37) Ontto und Medio unterscheiden sich Mos dadurch, dass dieerstcre auf eint; feierliche Art, mit gewiesen bestimmten Wor-ten und inehi'cnlheils unter Dazwischenkunft des Prätors S e "schab,