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3 (1831)
Entstehung
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449
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Pamdkct. L. XXXIII. Tit. 4. De dote praelegala. 449

mifft, muss zwar der Erbe von dem Manne, welcher seineV erlrefung angelobt bat, vertreten werden, iin Falle jedoch derMaiui den ganzen Prozess allein 32 ) übernimmt, bo miiss ibrdie Klage aus dein Erkenntniss, wenn keine Sicherheit 3 J ) be-stellt worden igt, auf denjenigen Betrag, welchen sie wegendes Falcidischen Gesetzes zu fordern hat, wider den Erbennachgelassen ■werden. §. 3. Wird die Frau früher geschieden,a 's dem Sohne das Vermä'chtniss gezahlt worden ist, so wirddeshalb , wenn sie selbst auch das Heirathsgut noch nichtfordern könnte, die Klage des Sohnes nicht verzögert, weil2 «r Autwort erlheilt worden ist, dass alsdann das Heirathsgut"em Sohue in denselben Terminen gezahlt werden müsse.Wenn er zum Theil Erbe seines Vaters, und zur Vorausnähmedes Heiralhsguts nach aufgelöster 'Ehe und nachdem er Erbegeworden, zugelassen worden ist, §. 4. und dabei etwa die*'orderung eiuer Sicherheit wegen der Vertretung 1 irrthümlicha <isser Acht gelassen worden sein, und der Sohn auf den Grund"es Fideicommisses das Heirathsgut empfangen haben sollte,Bt > kann es als ein nicht schuldiges Fideicommiss nicht zurück-gefordert werden. Denn die Notwendigkeit einer Sicherheits-bestellung- verschiebt nur die Zahlung, verwandelt aber eineSchuld nicht in eine Nichtschultf. Doch wird es nicht unbillig'8e iu, dem Erben hier Vorschub zu leisten. §. 5. Was aber«aiin f -wenn der Erbe des Vaters zahlungsunfähig ist"? wirddam» der Frau gerechter Weise gegen den Mann nicht eine° e r Heirafhsgutsklage analoge Klage gegeben ? [Allerdings,]«enii deshalb, dass der Erbe irrthümlich keine Sicherheit bestelltUa ') d;\r[ sie das Heirathsgut nicht verlieren.

8. _ 9. _ Idsm lib. VII. Resp. — Ein Mann hattee »ier Frau, deren Heirathsgut in Sclaven bestand, ein Capital" f das Heirathsgut vermacht-, noch bei Lebzeiten des Mannes

färben die Sclaven und die Frau ging nach dem Manne mit°de ab. Die Veriniichtnissklage geht mit Recht auf ihren""•"tan über, weil der Wille des Mannes aufrecht erhaltenVerden muss.

9. — 10. — Idem lib. VIII. Resp. — Meiner Frau• .' das Cornelianische Landgut und was sie mir

, e > der Heirath nach der Taxe zugebracht hat, in6,1 einzelnen S tue ken zurückgegeben werden. Ich

''heilte zur Antwort: das nntaxirt als Heirathsgut eingebrachte

andgut könne nicht als ausgenommen angesehen werden, denn

das ganze Heirathsgut zum Voraus vermacht worden , so

e ' nicht der Werth der abgeschätzten Sachen hinterlassen,

¥*} £ ie Glosse sagt: in Auftrag- des Erben. A. d. B.

MJ Das Erkannte zu leisten. A. d. K.

Co »y. jur. civ. 111. 29