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448 Pakdkct. h. XXXIII. Tit 4. De dote praelegaia.
mit zu hören, wenn er wegen der Schenkungen 3l ), welcheder Frau gemacht worden sind, oder wegen anderer Auslagen,als solcher, welche dein Rechte selbst zufolge das Heirathsgufvermindern, die Zahlung verzögern will. Denn etwas Anderesist es-, wenn das Heirathsgut geringer geworden ist, wasdurch nothwendige Verwendungen geschieht; anders aber,wenn das Heirathsgut als Pfand wegen desjenigen zurückge-halten werden soll, wag die Frau billiger Weise dagegenleisten soll.
6. — 7. — LABEO Hb. II. Poster, a Javol. Epit. — "Wäreso verordnet worden: weil mir durch meine Frau einCapital von fünf zig[t ausen d Sestertien] zugekom-men, so soll mein Erbe ihr ebensoviel statt de»Heirathsgut« entrichten, so müssen, wie AlfenuSVarus schreibt, dass Servius zur Antwort ertheilt habe,wenngleich das Heirathsgut nur vierzig [Tausend] betragenhatte, dennoch Fünfzig entrichtet werden, weil die oben er-wähnte Summe von Fünfzig hinzugefügt worden. §. 1. Des-gleichen hatte ein Mann seiner Frau, welche gar kein Heiraths-gut besass, ein Vermächtniss dahin heschieden : für das alsHeirathsgut oder sonst eingebrachte Capital sollihr mein Erbe funfzig[tausend Sestertien] zahlen.Ofilius und Cas cell ins und die Zuhörer des ServiuSBind der Meinung, dass ihr das Vermächtniss entrichtet werdenmüsse; es sei mithin ebenso zu halten, als wenn Jemandemein bereits verstorbener Sclav oder dafür huiidertftansendSestertien] vermacht worden wären. Und dies ist allerdingsrichtig , weil mit diesen Worten nicht das Heirathsgut selbst,gondern ein Capital für dasselbe als vermacht anzusehen ist.
7. _ 8. _ PAPIlVIAiV. Üb. XVIII. Quacst. — EinVater hatte das von seiner Schwiegertochter erhaltene Heiraths-gut seinem enterbten Sohne vermacht; der Erbe des VaterSkann, wenn er den Einwand der Arglist aufgestellt hat, nichteher zur Bezahlung des Vermächtnisses gezwungen werden,als bis ihm wegen der [dereinstigen] Vertretung ifach aufge-löster Ehe Sicherheit bestellt worden is/. §. 1. Hat jedochdie Frau, bevor dem Sohue das Verma'chtnisB ausgezahlt wor-den wäre, ihr Heirathsgut zurück empfangen, so ist die Klagedes Sohnes auf das Vermächtniss vergebens. §. 2. Sollte aberdas Falcidische Gesetz hei dem Vermächfniss des HeirathsguteSgegen den enterbten Sohn zur Anwendung kommen, und d< eFrau die Zahlung genehmigen, so wird ihr wegen desjenigenTheils, den der Erbe etwa zurückbehielte, eine der Heiralhs-gutsklage analoge Klage gegeben. Soweit sie es nicht geueh-
31) Deren Gültigkeit der Erbe anfechtet.
A. d. n.