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3 (1831)
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445
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Pandkct. L. XXXIII. Tit. 4. De dote practegata. 445

das Heirathsgnt gelbst einklagen. Doch dürfe es ihm nur ge-gen Sicherheitsbestellung, dass er die Erben gegen die Ehefrauvertreten -wolle, verabfolgt werden. Auch macht er einen Un-terschied zwischen demjenigen, dem dag Heirathsgnt zurück-vermacht worden ist, und einem orcinischen Freigelassenen 3 °),dem sein Sondergilt vermacht worden ist. Nur dieser könne^egen seines Sondergutes verklagt werden, njcht aber der Erbe,■Weil derselbe aufgehört hat, den Besitz des Sondergutes zuhaben. Wegen des Heirathsgntes aber könne der Erbe nichtsdesto weniger verklagt werden, wenn er auch aufgehört habe,»n Besitz desselben zu sein. §. 11. Eben derselbe J uli an oiWirft die Frage auf, ob, wenn der Schwiegervater dem Mannedas Heirathsgnt zurückvermacht hat, solches aber der Fraubereits zurückgezahlt worden ist, das dem Ehemaune beschie-nene Vermächtniss erlösche ? Er nimmt an, dass es allerdingswlögche, weil kein Object mehr vorhanden sei, was dem Manne)gewährt werden könne. §. 12. Derselbe wirft auch die Frageau f, ob, wenn das Heirathsgnt einem Anderen vermacht unddieser fideicommissarisch verpflichtet worden ist, dasselbe der*rau herauszugeben, dabei das Falcidische Gesetz Anwendung**>ae ? Er glaubt, dass es zur Anwendung gebracht werden•j"rfe, doch könne die Frau dasjenige, was sie durch das *Fi-deicommiss weniger erhält, mit der Heirathsgntsklage verfol-ge. Dagegen fragt Bich, ob die Vorlheile, es sogleich fordernZxi können, bei diesem Vermächtnisse eben so Statt finden, alsWeim das Heirathsgnt der Frau selbst zurückvermacht wordenWare? Und ich glaube, allerdings. §. 13. Hieruächst wirft

"lianiig ferner die Frage auf, ob das Falcidische Gesetz^■•'Wendung finde, wenn der Frau zwar das Heiratbsgut selbst/"Hickvermacht, sie aber fideicommissariscli verpflichtet worden

'i dasselbe herauszugeben? Er verneint solche jedoch , weil

* r auch die Gültigkeit dieses Fideicommisses in Abrede stellt.

aber der Ehegattin noch ausserdem etwas vermacht worden,

glaubt er, dass sie das Fideicommiss ans diesem Ueberreste

s Wahren müsse, welcher ihr selbst nur nach Abzug des Fal-

»schen Viertheils gewährt wird. Sei der Mann nur zum

e 'J zrnn Erben eingesetzt und ihm von dem Schwiegervater

8 Heiratlisgut zum Voraus vermacht worden , so unterliege' ar das Vermächtniss des Heirathsgntes ebenfalls dem Falci-

jschen Abzüge, weil das Heirathsgut bei nachstehender Ehe

"6 eine Verpflichtung dazu als zurückvermacht erscheine;

jedoch der Falcidia anheimfalle, müsse dem Ehemanue bei

\ wcmims hiess ein solcher Freigelassener, welcher erst durchien Tod des Herrn seine Freiheit erhielt; als eiueSpecies der"Ocriinorum. [8. Institut. II. 24. }. 2. Aum.J