Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
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444
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444 Pandbct. L. XXXIII. Tit. 4. De dole praelegaia.

Klage wegen des Heirathsgutes in dem Grade in sich, das»wenn der Mann dasselbe bei seinen Lebzeiten der Frau zu-riickbezahlt hat, nämlich in den zulässigen Fällen, das Ver-mächtniss erlischt. §. 6. Befinden sich Sclaveu in dem nichtabgeschätzten Heirathsgute und siud diese gestorben, so erlischtRücksicht» dieser das VeruiäcLtniss des Heirathsgutes. §■ 7«Hätte jedoch die Frau ein Heirathsgut versprochen, dasselbeaber nicht gegeben, und der Mann hätte bei seinein Absterbender Ehegattin das Heirathsgut zum Voraus vermacht, so kann»ie dadurch doch nicht mehr als Befreiung von jenein Verspre-chen erlangen. Denn auch wenn Jemand ein Vermächtnis»folgender Gestalt ausgesetzt hätte: er soll die hundert[-tausend Sestertien] haben, welche in meinem.Kasten liegen, oder: welche er bei mir niederge-legt hat, so braucht bekanntlich, wenn sich nichts vorfindet,auch nichts gegeben zu werden, weil keine Gegenstände vor-banden sind. §. 8. Hätte Jemand seiner Gattin das TitianischeLandgut mit dem Zusätze vermacht: denn dieses Landgutist um ihretwillen an mich gelangt, so gebührt ihrin jedem Falle das Landgut. Denn was einer schon bezeich-neten Sache zu mehrerer Bezeichnung hinzugefügt wird, istgleichgültig. §.9. — 2. — Celsus schreibt im zwanzigstenBuche der Digesten: hat ein Schwiegervater seiner Schwie-gertochter das Heirathsgut zurückvermacht, so hat da» Ver-inächtniss, wenn er ihr nur das Recht zur Klage auf das Hei-rathsgut vermachen wollte , keine Wirkung , weil sie verhei-ratet ist; war eg jedoch sein Wille, dass sie die Mitgifts-gelder zurückerhallen sollte, so ist, spricht er, das Vermächt-niss rechtsgültig 1 . Hätte sie aber das Heirathsgut schon zuriiek-empfangen , so steht dem Ehemaune nichts desto weniger dieVerfolgung des Heirathsgutes zu, und zwar wenn er zum Er-ben eingesetzt worden ist, durch die Erbtheilungsklage; oderwenn dies nicht der Fall war, durch eine analoge Klage. Ichglaube jedoch, weil es nicht der Wille des Schwiegervatersgewesen ist , seineu Erben zur zweimaligen Gewährung de»Heirathsgutes zu verpflichten, dass auch die Ehefrau, wenn sieaus dem Testamente klagt, Sicherheit bestellen muss, den Er-ben gegen den Ehemann vertreten zu wollen; und also wird auchder Maun dieselbe Sicherheit bestellen müssen, wenn er früh*" -klagt, den Erben gegen die Ehefrau zu vertreten. §. 10. Mitumgekehrtem Fall kommt bei Julia nus die Frage vor, wen»der Schwiegervater seinem enterbten Sohne das Heirathsgutder Schwiegertochter vermacht hätte? Er ertheilte zur Aut-Wort: es könne zwar wider den enterbten Ehemann die Klag ewegen des Heirathsgtifs [von Seiten der Frau] nicht erhöbe». werden; wohl aber könne er auf den Grund des Vermächtnisse»