Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
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446
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446 Pandkct. L. XXXIII. TU, 4. De dote praelegata.

der Erbtheilung zum Voraus gegeben werden, sowie er da«ganze Heiralhsgut vorweg nehmen würde, wenn es nicht zn-rückvermacht worden wäre. §. 14. Mela schreibt, dass wennein Landgut zum Ileiralhsgut gehört, und dieses besonders ver-macht, sodaun aber auch im Allgemeinen das Ileiralhsgut zu-rückverinacht worden ist, das Landgut nicht zweimal, sondernnur einmal zu gewahren sei. §. 15. Eben derselbe Mela isthierbei der Meinung, dass wenn ein zum Heirathsgute gehörige»Landgut von dem Manne auf eine bestimmte Zeit verpachtetworden, die Frau das ihr ziiriickvermachte Landgut nicht auderSerhallen könne, als gegen Sicherheitsbestellung, den Pächter«vorausgesetzt, dass sie selbst die' Pachte erhält, im Pacht zt»lassen.

2. — 3. — ULP. lib. V. I)isp. — Wenn Jemand seinerGattin das Iieirathsgut zurück vermacht, und dieses auch ml*einem Fideicoinmiss beschwert, so wird das Fideicomniiss nachdem Vortheil berechnet, welcher der Frau aus dem Itückver-mächtniss des Heirathsguts erwächst, und eben dies hat auchCelsus im zwanzigsten Buche der Digesten angenommen»Waren nothwendige Verwendungen geschehen, welche dasHeiralhsgut dem Hechte selbst zufolge vermiudern, so kanüman nur dann von einem Mehrempfaug sprechen , wenn ihrdas Ileiralhsgut in derselben Quantität, wie es der Mann ein*pfangeu hat, zurückvermacht worden ist, und mau muss daherauch annehmen, dass sie nur denjenigen Betrag als Fideicoin-miss auszahlen muss , welcher dem Rechte selbst zufolge dasHeiralhsgut vermindert. Denn dass die Ehefrau Vermächtniss-inhaberin sei, daran zweifelt Niemand. Sollte aber auch nichtdas Heiralhsgut, sondern nur etwas statt desselben vermachtworden sein, so wird dies doch als zurückvermachtes Iieiraths-gut angesehen. J u 1 i a n u 8 geht noch weiter, wenn e/ schreibt:■wäre auch nicht hinzugesetzt , dass das Vermächtuiss für dasIieirathsgut ausgesetzt werde, dasselbe aber doch in dieser Ab-siebt hinterlassen , so stehe ,es ganz in demselben VerhällnisS.Wird daher die Frau fideicoimnissarisch verpachtet, ihr Iiei-rathsgut, oder was statt des Heirathsgules vermacht, oder W** sihr für das Iieirathsgut verschrieben worden, wieder herauszu-geben, so ist sie dadurch nur in soweit, als wir oben gezeig*haben, verbunden. Und ist sie auch zur Erbin eingesetzt «i>™fideicominissariscli verpflichtet worden, ihr Erblheil wieder her-auszugeben, so gibt sie doch mir das heraus, was ihr Heiralhs-gut übersteigt, und die Vorlbeile, welche Bie durch dessen so-fortigen Empfang erhält. Denn auch wenn Jemand, der vollseiner Schwiegertochter ein Heirathsgut empfangen, seinen Sohnzum Erben eingesetzt und ihn üdeicominissarisch verj>/Jich' e 'hat, da», was durch die Erbschaft an ihn gelaugt, wieder her-