Pandbct. L. XXXHI. Tit. 3. De Servitute legata. 441
vermacht Lütte, so wird, wenn jeder von ihnen das Landgutfordert, dasselbe ohne den vermachten Weg au den' [zweiten]Verma'chtnissinhaber [allein] gelangen 2 *), weil eine Djenst-Wlieit theilweise nicht erworben werden kann. Wenn aber"l'»\ ins zuerst, während der andere sich noch nicht entschiedenhat 25 ), das Landgut forderte, so kann der Zweifel entstehen,°b, wenn Titius nachher das Vermächtniss ausgeschlagen, dasVermächtniss des Wegs bei Kräften bleibt? Man hat sich je-doch mehr dafür entschieden, obgleich, wenn Jemand 'dasLandgut unter einer Bedingung, den Weg aber ohne dieselbeVermacht hätte, oder das Landgut zum Theil ohne, zum Theilunter einer Bedingung, den Weg aber unbedingt, und derVerfalltag für das Vermächtniss einträte, während die Be-dingung noch schwebt, das Vermächtniss des Wegs erloschensein würde 2 b ); so nämlich fiel das ltechtsgutachien aus, als
24) Oder wörtlich: so wird das Landgut nnr ohne WegGegenstand des Vermächtnisses sein, d, h. nurdas Vermächtniss, welches ohne den Weg aus-gesetzt ist, bestehen. A. d. It.
25) Nämlich für die Annahme des Vermächtnisses.
26) Wenn in dieses Gesetz ein verständlicher Sinn kommensoll, so inuss die Interpiinction so, wie in der Uehersetzmig,gestellt werden; nach unserm Text haben wir aber ein
* Quamquam ohne Nachsatz ; das ul responsum est ist ein er-läuternder Fall zum Ganzen. Zur .Erklärung des Gesetzesdiene Folgendes: es ist ein Rechtssatz, dass Niemand yodeinem vermachten Gegenstände die Hälfte annehmen und dieHälfte ausschlagen kann •, (/. 4. lt. de leg. II. I. 23. 1). cod.)Dies ist der Grund warum im Gesetze so entschieden ist,Wie es vom Anfange an bis zu dem Satz: Wenn aberM. s. w. lautet. Denn weil die Servitus viae nicht gelheiltwerden kann , so kann sie Mäviiis auch nicht jrro parte er-halten , ebenso wenig kann er aber das Vermächtniss desWeges ausschlagen, weil es dein Gute wie eine jede anderenatürliche Bequemlichkeit anhängt, l. 86. It. de V. S., es istdaher nothwendige Folge, dass Mäviiis dos Vermächtniss fah-re» lassen muss, und so fallt es an Tilius allein. In dein vonWenn aber an folgenden Satze wird nun die Möglichkeitdargestellt, wie Miivius allein das Gut mit dem Wege er-holten kann; der Zweifelsgrnnd ist hinlänglich niisge/iihrf.
Der Entschcidutigsgitiiid ist nicht angegeben. Kr scheint aber,(wenn nicht in der natürlichen Billigkeit'.) darinz» beruhen, dass gegen den Fall in dem ZweifeJsgni/ide ge-halten, hier keine Bediugung eintreten soll, sondern dies ;j<iviccssit, und es ist blos eine Declaration vorhanden; obwohltotin zwar Mäviiis seine g-anze Portion verliert, wennTitina autritt, so ist es doch ebenso wahr, dass er auch des-sen Portion gewinnt, wenn dieser Tilius das Vermächtnissausschlägt.— So nach Enr. Suerin. reo. JProal. Jur. c. 24.(.T. O. IV. p, 40 sq.) A. d. R.