Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
442
Einzelbild herunterladen
 

-«.-.--,:? ■■

442 Pandect. h. XXXIII. Tit. 3.

De Servitute legata.

I

Jemand einein seiner Nachbarn, ■ welche ein Landgut gemein-schaftlich besassen , einen Weg unter einer Bedingung , demanderen aber ohne eine solche Bedingung vermacht hatte, undwährend die Bedingung hoch schwebte, gestorben war; indemin der Person des einen Vermächtnissinhaberg ein HindernisSentsteht, für das Landgut den ganzen "Weg zu fordern 27 ).

4. JAVOLEN. lib. IX. Ephffbl. ;— Wenn Jemand,Welcher zwei Gebäude besass , das eine mir , das andere dirvermacht, und in der Mitte eine Wand läuft, welche beideGebäude absondert, so glaube ich, dass sie mit eben demRechte uns gemeinschaftlich gehört, als wenn sie allein unsbeiden gemeinschaftlich vermacht worden wäre; und daherkönnen wir auch , weder ich noch du , darauf klagen , dassdein anderen kein Recht zustehe, einen solchen Zwiscbeubmizu habeu. Denn was ein Theiliiehmer als gemeinschaftlichbat, das hat er auch auf rechtlich begründete Weise. Dahermuss in dieser Angelegenheit ein Schiedsrichter Behufs der Thei-luug des gemeinschaftlichen Eigenthums angenommen werden«

5. PAPIN. lib. XVI. Quacut. — Obgleich die Testa-mentsfähigkeit fremder Sclaven hauptsächlich von der Personihrer Herrn abhängt, so gilt doch das, was Sclaven verlassen•wird, nur insoweit, als es, freien Menschen vermacht, gellenwürde. Daher wird ein Weg zu dem Laudgute seines Herrneiuein Sclaven wirkungslos vermacht.

6. Idem lib. VII. Resp. — Ein Vater vermachte seinerTochter ein Haus und verordnete, dass ihr das Recht zustehengolle, durch die zur Erbschuft gehörigen Hänser durchzugehen.Wem» die Tochter ihr Haus bewohnt, so muss auch ihremManne das Durchgaugsrecht verstattet werden; denn sonstmüsate man annehmen, dass es der Tochter gar nicht gewährtWerde. Hat Jedoch Jemand den Gebrauch eines Durchgang»nicht blos einer Person verstattet, sondern ein vollständigesVerinäclituiss einer Dlenstbarkeit verstanden wissen wollen»go geht eben dieses Recht auch auf den Erben über. Diesesist jedoch in dem vorliegenden Falle keineswegs zuzugestehen;damit das, was aus Liebe zur Tochter eingeräumt wurde, au£deren fremde Erben nicht auch übergehe.

7. PAUL. IIb. XXI. Quaesl. — Ist Jemandem einFahrweg von mehreren eingesetzten Erben vermacht worden»00 sind, weil er eiue Theilung nicht zulässt, die einzelne"Erben ihm auf dag Ganze verhaftet und er kann daher aiicl««ach. dem. Antritt eines einzigen Erben gefordert werden.

21) Die Glosse: id est via solido fundo.