440 Pakdkct. L. XXXIII. Tit. 3. De Servitute legata.
der Mengchen eingeführt worden igt. Daher igt hierbei auchnicht sowohl auf die natürliche Reife zu sehen , als auf dieZeit, wo die Einerntung der Frucht dem Eigenthümer oderPächter mehrereu Nutzen bringt. Pa nun die unreife Olivemehr Nutzen gewährt, als wenn sie reif gelesen wird , sokann mau nicht annehmen, dass, wenn sie unreif gelesenworden, sie nicht mit zum Niessbrauch gehören sollte.
43. VENULEJUS üb. X. Aciion. — Es igt einerlei,ob Jemaud den Niessbrauch des dritten Theilg seines Nachlas-ses, oder seines Vermögens vermacht. Denn wird der Niess-brauch des Nachlasses vermacht, so werden auch davon dieSchulden abgezogen und ausstehende Forderungen hinzuge-rechnet. Ist hingegen der Niessbrauch an bestimmtenSachen 32 ) vermacht worden, so tritt dies nicht ein.
Dritter Titel.De Servitute legata.
{.Vom Vermäclitniss einer Dienstbarkeit.)
1. JULIAN, lib. I. ex Minicio, — Jemand, welcherzwei mit einander verbundene Läden 23 ~) hatte, vermachtesie einzeln an zwei verschiedene Personen. Es wurde an-gefragt, ob, wem» etwas aus dem oberen Laden in den unterneingebaut worden, der untere, soweit er diese Last zu tragenhat, im Umfange des oberen enthalten sei ? Er antwortete, essei als eine auferlegte Dienstbarkeit anzusehen. Julianugbemerkt, wir möchten annehmen, dass dies nur dann richtigsei, wenn entweder diese Dienstbarkeit namentlich auferlegtoder das Vermächlniss so beschieden wurde: ich gebe undvermache meinen Laden so, wie er fetzt ist.
2. MARCELL. Üb. XIII. Dig. — Denjenigen, welcheein Landgut gemeinschaftlich besitzen, kann ein Fahrweg ver-macht werden, da auch ihr gemeinschaftlicher Sclar sichrechtsgültig einen Weg- stipuliren -mag; auch 'wenn Zwei den-jenigen, welcher den Fahrweg sich selbst stjpulirf hat, beerbt
Laben, so wird dadurch die Stipulation nicht aufgehoben.
3. Idem lib. XX. Dig. — Wenn Jemand ein Landgntlind einen Weg zu demselben durch ein anderes Landgut demMävius, dasselbe Landgnt aber ohne diesen Weg dein Tilius
22) Im Gegensatz zu einem Inbegriffe.
23) Taberna, ist bald linde, bald Gewölbe, Laden, Werk-statt etc., oder wie Ulpian 1. 183. JJ. de Verb. sig. sagt:Tabernne appellatio dcclarat omne utile, ad habitandmnaedificium , netnpe ex eo , quod tabulls cluditur: ein ganzerschöpfendes Wort dafür gibt es- fast im. Deutschen nicht.