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3 (1831)
Entstehung
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439
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Pandkct. L. XXXHI. Tit. 2. De usu ei usvfr. et rcditu etc. 439

stücke, der Sclaven, des Hausratlies und der zinsbaren t';\\n-talien Zl ) zustehe. Er antwortete, nach dem vorgetragene»Falle stehe er ilir an Allem zu.

38. Idem lib. III. Resp. — Meine Fran soll, solange sie lebt, die Einkünfte des Aeb u t iauischenLandgutes erhalten. Ich frage an, ob der Vormund desErben dag Landgut verkaufen und der Vermächtnissiuhaberindenjenigen Betrag jährlich anbieten darf, welchen der Hausvaterbei seinen Lebzeiten aus der Verpachtung jährlich zu entneh-men pllegle 1 Er antwortete, dass er es könne. Desgleichenfrage ich an , ob ihr ohne Schadloshaltung die Wohnung ver-sagt werden köuue ? Er antwortete , dass der Erbe zur Ge-staltung einer Wohnung nicht verpflichtet worden sei. Ebenso frage ich an , ob der Erbe angehalten werden kann , dasGrundstück,'[wenn Verbesserungen erforderlich sind,l wiederin Stand zu setzen. Er antwortete, sind durch eine Handlungdes Erben die Einkünfte verringert worden, so verlange derVermächtnissinhaber mit Recht die Verringerung ersetzt. Eben«o frage ich an , worin dies Vermächtnis» sich vom Wiess-brauche unterscheidet ? Er antwortete, aus der oben ertheiltenAntwort leuchte der Unterschied ein.

39. Iuem üb. VI. Resp. — Es hatte Jemand seine Söhnezu Erben eingesetzt, seiner Gattin das Gewebe, den weiblichenSchmuck , Wolle , Leinenzeug und audere Sachen vermachtund sodaun hinzugefügt: die Eigenheit der obengenann-ten Sachen soll an meine Töchter, w e l c ' ie als-dann noch leben werden, zurückfallen. Es wurdeangefragt, ob dadurch die Eigenheit oder der Niessbrnuch die-ser Sachen vermächt worden sei? Er antwortete, man müssedie Eigenheit als vermacht ansehen.

40. ALEEN US VAMJS lib. VIII. Big. a Paulo Eyü-in?n. — Diesem mit jenem vermache ich eine Wohnung,bedeutet eben soviel als wenn da» Vermächtniss so lautete:diesem und jenein.

41. JAVOLEN. lib. II. ex Posier. Zaheon. — HatJemand ein Vermächtnis» so ausgesetzt; die jährlichenFrüchte des Coruelianischen Landgutes gebe undVermache ich dem Publius Mävius; so muss man»ach der Meinung des Labeo ebenso verstehen, wie wenn'der Niessbrauch an dem Landgute in gleicher Art vermachtWorden wäre , weil dies die Meinung des Testators gewesen2 u seiu scheine.

42., Idem lib. V. er Posier. Lahcon. — Es wird dasa ls zum Nicssbrauch gehörig angesehen , was zum. Gebrauche

21) CaUndartum, s. Brisson. h. v.

A. «I. K.